04.07.2006

Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung im Leipziger Ordnungsamt erfolglos

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Mit Beschluss vom 28. Juni 2006 hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Verfassungsbeschwerde des früheren Leiters des Ordnungsamtes Leipzig B. gegen einen Durchsuchungsbeschluss...

Mit Beschluss vom 28. Juni 2006 hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Verfassungsbeschwerde des früheren Leiters des Ordnungsamtes Leipzig B. gegen einen Durchsuchungsbeschluss als unzulässig verworfen.

Im Frühjahr 2004 war bei der Staatsanwaltschaft Leipzig eine anonyme Anzeige eingegangen, in der einem der damaligen Bürgermeister der Stadt Leipzig vorgeworfen worden war, er habe ihn betreffende Verkehrsordnungswidrigkeiten durch das Ordnungsamt einstellen lassen. Als eine der Personen, die hiervon Kenntnis gehabt haben sollen, war der Beschwerdeführer benannt worden. In dem hieraufhin wegen Rechtsbeugung eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde u.a. die Durchsuchung der Geschäftsräume der Zentralen Bußgeldstelle sowie des Dienstzimmers des Amtsleiters angeordnet und im September 2005 vollzogen. Der Beschwerdeführer sah sich durch den Durchsuchungsbeschluss u.a. in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt, da ein Anfangsverdacht für eine Straftat bei ihm nicht vorgelegen habe.
 
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg, da sie den Zulässigkeitsanforderungen nicht entsprach. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe nicht erkennen lassen, ob der durchsuchte Amtsraum der „räumlichen Privatsphäre“ und damit dem Schutzbereich der Wohnung zugerechnet werden könne. So sei weder vorgetragen, ob der Dienstraum von ihm allein genutzt worden sei noch ob er darin persönliche Gegenstände verwahrt habe.
 
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 5-IV-06

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