30.05.2006

Verfassungsgerichtshof lässt NPD-Abgeordneten vorläufig zu Landtagssitzungen zu

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Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen den Präsidenten des Sächsischen Landtages verpflichtet, das Mitglied des Landtages Uwe Leichsenring...

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen den Präsidenten des Sächsischen Landtages verpflichtet, das Mitglied des Landtages Uwe Leichsenring zur Plenarsitzung am 21. Juni 2006 sowie zu den bis dahin stattfindenden Ausschusssitzungen zuzulassen.

Der Antragsteller, Mitglied der NPD-Fraktion, war am 11. Mai 2006 vom Präsidenten des Sächsischen Landtages aufgrund einer Äußerung während einer Plenardebatte für drei Sitzungstage und den in der dazwischenliegenden Zeit stattfindenden Ausschusssitzungen ausgeschlossen worden. Nachdem sein hiergegen erhobener Einspruch zurückgewiesen worden war, leitete er am 15. Mai 2006 beim Verfassungsgerichtshof ein Organstreitverfahren ein, da ihn der Sitzungsausschluss in seinen verfassungsmäßigen Rechten als Abgeordneter verletze. Neben dem Hauptsacheverfahren beantragte er einstweiligen Rechtsschutz, weil die nächsten Ausschusssitzungen bereits am 30. Mai 2006 und 19. Juni 2006 stattfänden und auch bis zur Plenarsitzung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu erwarten sei.
 
Auf diesen Eilantrag erließ der Verfassungsgerichtshof die begehrte einstweilige Anordnung, um ansonsten drohende schwere Nachteile abzuwenden. Wäre die einstweilige Anordnung nicht ergangen und würde sich die Ordnungsmaßnahme später als rechtsfehlerhaft erweisen, wäre der Antragsteller zu Unrecht von den Sitzungen ausgeschlossen und unwiederbringlich an der Ausübung seiner Rechte gehindert worden. Demgegenüber wögen die Nachteile weniger schwer, die einträten, wenn dem – nicht von vornherein unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten – Antrag nicht entsprochen worden wäre, sich der Sitzungsausschluss nachträglich jedoch als rechtmäßig herausstellen würde. Denn der Ausschluss für drei Sitzungstage, der für zwei Sitzungstage bereits vollzogen wurde, ließe sich auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ver-wirklichen.

Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes beschränkt sich damit auf eine reine Folgenabwägung. Aussagen zur Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme oder zum Erfolg des Hauptsacheverfahrens wurden nicht getroffen.
 
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 30. Mai 2006 – Vf. 50-I-06

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