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Presse- und Medieninformation

Pressesprecher

Herr Kegler

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Hinweise für Medienvertreter

Türschild des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen
Türschild des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen  ©  Ingo Jung

Organisatorische Hinweise für Medienvertreter hinsichtlich mündlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen des Sächsischen Verfassunsgerichtshofes

Gemäß § 10 SächsVerfGHG ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen § 17a BVerfGG anzuwenden. § 17a BVerfGG lautet wie folgt:

»(1) Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts sind nur zulässig

  1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
  2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.

Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann durch Anordnung des oder der Vorsitzenden zugelassen werden.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann der oder die Vorsitzende die Aufnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder deren Übertragung sowie die Übertragung nach Absatz 1 Satz 3 ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.
(3) Tonaufnahmen der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken durch Senatsbeschluss zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Die Aufnahmen sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen. § 25a Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Gegen die Anordnungen des oder der Vorsitzenden kann der Senat angerufen werden.«


Im Hinblick darauf erlässt der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen folgende ergänzende Regelungen:

  1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Gerichts nach allen Seiten, insbesondere zu den Verfahrensbeteiligten, nicht verstellt werden. Der Aufenthalt auf der Richterempore ist nicht gestattet.
    Bei mündlichen Verhandlungen haben Fotografen und Kameraleute ihre Fotoapparate und Kameras nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Präsidenten des Gerichts auszuschalten.
    Bei Fotoaufnahmen während der Urteilsverkündung dürfen nur geräuscharme Apparate Verwendung finden. Blitzlicht ist nicht gestattet.
  2. Mobilfunktelefone sind während mündlicher Verhandlungen und während Urteilsverkündungen auszuschalten. Laptops/Notebooks/Tablets können im Offline-Betrieb verwendet werden, wenn hiervon keine Störungen ausgehen.
  3. Anweisungen der Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen ist Folge zu leisten.
  4. Für weitere Fragen können Sie sich an den Pressesprecher/die Pressesprecherin des Verfassungsgerichtshofs wenden.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

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