05.08.2013

Terminsmitteilung

© 

Mündliche Verhandlung in dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Gesetzesänderungen betreffend die staatliche Finanzhilfe für Träger freier Ersatzschulen

Mündliche Verhandlung in dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Gesetzesänderungen betreffend die staatliche Finanzhilfe für Träger freier Ersatzschulen

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle auf Antrag des Vorsitzenden der Fraktion DIE LINKE im 5. Sächsischen Landtag, Herrn Rico Gebhardt, und 19 weiterer Mitglieder dieser Fraktion, des Vorsitzenden der SPD-Fraktion im 5. Sächsischen Landtag, Herrn Martin Dulig, und der übrigen 13 Mitglieder dieser Fraktion sowie der Vorsitzenden der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 5. Sächsischen Landtag, Frau Antje Hermenau, und der übrigen acht Mitglieder dieser Fraktion Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Mittwoch, den 28. August 2013, 10.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.


Die Antragsteller wollen erreichen, dass mehrere durch Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 geänderte Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung für unvereinbar mit der Sächsischen Verfassung des Freistaates Sachsen erklärt werden. Sie sind der Ansicht, dass die Verlängerung der Wartefrist bis zum Einsetzen der finanziellen Förderung auf vier Jahre, das Abhängigmachen einer erhöhten Finanzhilfe für bestimmte neu gegründete Schulen vom Erreichen einer Mindestschülerzahl und die Streichung der bisherigen Regelung zum Schulgeldersatz jeweils für sich genommen, jedenfalls aber zusammenwirkend den Bestand des Ersatzschulwesens gefährden und die grundrechtlich geschützte Gründungsfreiheit freier Schulen verletzen. Außerdem meinen sie, dass der verfassungsrechtlich garantierte Ausgleichsanspruch der Ersatzschulen für den Fall der Befreiung von Schulgeld nicht beachtet worden ist und dass die geltenden Förderregelungen zu gravierenden, sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen von Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen führen.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 25-II-12

zurück zum Seitenanfang