21.03.2013

Sächsischer Landtag muss bei Zusammenstellung einer Reisedelegation NPD-Fraktion berücksichtigen

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Die parlamentarische Delegation des Sächsischen Landtags, die auf Einladung des Grossen Rats des Kantons Bern diesem vom 22. bis 25. April 2013 einen Besuch abstatten will, muss nach der...

Die parlamentarische Delegation des Sächsischen Landtags, die auf Einladung des Grossen Rats des Kantons Bern diesem vom 22. bis 25. April 2013 einen Besuch abstatten will, muss nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom heutigen Tag neu zusammengestellt werden. Bei einer Delegationsstärke von 12 Personen verstößt die Nichtberücksichtigung der NPD-Fraktion gegen das verfassungsmäßige Recht auf formale Chancengleichheit aller Fraktionen.

Nach einem Beschluss des Präsidiums des Sächsischen Landtags vom 19. September 2012 war die Delegationsstärke für die Reise nach Bern auf zwölf Abgeordnete festgelegt worden. Bei der beschlossenen Verteilung der Plätze nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt entfällt mit Ausnahme der NPD-Fraktion auf alle Fraktionen des Sächsischen Landtages mindestens ein Platz. Hiergegen hatte die NPD-Fraktion Organklage erhoben.

Das in Art. 39 Abs. 3 SächsVerf garantierte Recht auf formale Gleichbehandlung der Fraktionen erfasst auch die Mitwirkungsbefugnisse an parlamentarischen Aufgaben, die im weiteren Sinne der politischen Willensbildung dienen. Die Entsendung einer Delegation zu einem ausländischen Parlament ist eine solche parlamentarische Angelegenheit des Landtags. Die Länder verfolgen u.a. über den Austausch von Delegationen ihre eigenen auswärtigen Interessen. Die Besuche dienen dem interparlamentarischen Erfahrungsaustausch und im weiteren Sinne auch der Außendarstellung des Parlaments. Wird der Landtag bei derartigen parlamentarischen Angelegenheiten durch eine Personenmehrheit repräsentiert, muss daher grundsätzlich jede Fraktion an dieser Personenmehrheit beteiligt werden. Für eine Abweichung von diesem Beteiligungsgebot sind sachlich hinreichend tragfähige Gründe weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Insbesondere stellt das von der Antragsgegnerin herangezogene Interesse an einer Kostenbegrenzung vorliegend keine hinreichende Rechtfertigung dar, da die Antragstellerin beteiligt werden kann, ohne dass Mehrkosten entstehen. Entscheidet das Landtagspräsidium, zumindest so viele Teilnehmer zu entsenden wie Fraktionen bestehen, gebietet das Recht auf Gleichbehandlung, dass ein Verteilungsschlüssel angewandt wird, der grundsätzlich jeder Fraktion eine Teilnahme ermöglicht.

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