04.04.2018

Terminsmitteilung

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Urteilsverkündung in dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren des Herrn Arvid Immo Samtleben

Urteilsverkündung in dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren des Herrn Arvid Immo Samtleben

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf Antrag des Herrn Arvid Immo Samtleben Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf

Mittwoch, den 11. April 2018, 13.00 Uhr,

Saal 115 in Leipzig, Harkortstraße 9.

Mit der Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Wahleinspruchs durch den Sächsischen Landtag (Beschluss des 6. Sächsischen Landtages vom 21. Juni 2017 über die Gültigkeit der Wahlen zum 6. Sächsischen Landtag am 31. August 2014, Drs. 6/9775, PlPr 6/56, S. 5099).

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des sächsischen Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Durch einen Landesparteitag der AfD wurde er auf Platz 14 der Landesliste für die Wahlen zum 6. Sächsischen Landtag gewählt. Nach Einreichung der Landesliste bei der Landeswahlleitung beschloss der Parteivorstand, den Beschwerdeführer von der Landesliste zu streichen. Diese Streichung erklärten die Vertrauenspersonen der AfD gegenüber der Landeswahlleiterin. Der Landeswahlausschuss ließ die Landesliste der AfD in ihrer derart geänderten Fassung zu. Nach dem festgestellten Ergebnis der Landtagswahl zogen die Listenplatzkandidaten 1 bis 14 der geänderten Landesliste der AfD in den Sächsischen Landtag ein.

Mit der Wahlprüfungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer zuletzt, unter Aufhebung des Beschlusses des Sächsischen Landtages vom 21. Juni 2017 die Wahl zum 6. Sächsischen Landtag für ungültig zu erklären, hilfsweise Neuwahlen anzuordnen.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 108-V-17

Gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 17a BVerfGG sind Ton- und Fernseh-Rundfunkauf-nahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhaltes bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen zulässig. Aus organisatorischen Gründen werden Pressevertreter gebeten, vorab mitzuteilen, wenn derartige Aufnahmen während der Urteilsverkündung beabsichtigt sind.

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