11.04.2018

Pressemitteilung

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Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema »Grundstücke im Eigentum muslimischer Vereine/Religiöse Nutzung von Grundstücken« ist verfassungsgemäß

Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema »Grundstücke im Eigentum muslimischer Vereine/Religiöse Nutzung von Grundstücken« ist verfassungsgemäß

Die Staatsregierung hat die Kleine Anfrage des Abgeordneten des Sächsischen Landtages Carsten Hütter zum Thema „Grundstücke im Eigentum muslimischer Vereine/Religiöse Nutzung von Grundstücken“ verfassungskonform beantwortet. Der Abgeordnete ist damit nicht in seinen verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt worden. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 11. April 2018 entschieden.

Mit seiner Kleinen Anfrage vom 7. Februar 2017 (LT-Drs. 6/8445) verlangte er von der Staatsregierung Auskunft über die Anzahl muslimischer religiöser Vereine in Sachsen sowie über die Zahl der in ihrem Eigentum stehenden bzw. aufgrund dinglicher Rechte genutzten Grundstücke. Des Weiteren sollte die Antragsgegnerin mitteilen, ob muslimische religiöse Vereine mit Körperschaften des öffentlichen Rechts oder mit staatlich finanzierten Vereinen Vereinbarungen hinsichtlich der Überlassung von Grundstücken geschlossen haben. In ihrem Antwortschreiben vom 7. März 2017 wies die Staatsregierung darauf hin, dass ihr Informationen zu Vereinszwecken und Grundstücksnutzungen nicht vorlägen und diese auch nicht durch eine Datenbankabfrage erlangt werden könnten. Der Vereinszweck ergebe sich weder aus dem Namen noch sei er elektronisch recherchierbar. Eine manuelle Auswertung der Registerakten sei unverhältnismäßig. Vereinbarungen im Sinne der Fragestellung seien seitens der Staatsregierung und ihrer nachgeordneten Einrichtungen mit muslimischen religiösen Vereinen nicht abgeschlossen worden. Von einer weiteren Beantwortung werde abgesehen, weil die Tätigkeit der angesprochenen Körperschaften – insbesondere der Kommunen – und privater Vereine nicht den Verantwortungsbereich der Staatsregierung betreffe.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass diese Antwort den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf entspricht und den Abgeordneten nicht in seinen verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen sie die Fragen nach den religiösen muslimischen Vereinen und deren Grundstücken nicht mit zumutbarem Aufwand beantworten könne. In Bezug auf die angefragten Vereinbarungen ist die Antwort vollständig. Soweit nach Vereinbarungen mit mittelbaren Körperschaften des Freistaates Sachsen und staatlich finanzierten privaten Vereinen gefragt worden war, hat sich die Staatsregierung zu Recht auf ihren fehlenden Verantwortungsbereich berufen.

SächsVerfGH, Urteil vom 11. April 2018 – Vf. 77-I-17

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