30.04.2020

Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tag vorläufig festgestellt, dass das Verbot für den Einzelhandel in § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung des...

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tag vorläufig festgestellt, dass das Verbot für den Einzelhandel in § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170), durch Absperrung der Ladenfläche oder ähnliche Maßnahmen die Verkaufsfläche auf das zulässige Maß von 800 Quadratmetern zu reduzieren, mit dem Gleichheitssatz der Sächsischen Verfassung (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) unvereinbar ist.

Die Antragstellerinnen, die jeweils Elektronikfachmärkte betreiben, hatten sich am 29. April 2020 im Wege von Verfassungsbeschwerden gegen § 7 SächsCoronaSchVO an den Verfassungsgerichtshof gewandt und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Regelung oder zumindest Teile davon vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Eilantrag hatte nur teilweise Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Rahmen einer Folgenabwägung festgestellt, dass das Interesse der Antragstellerinnen an der begehrten Außervollzugsetzung grundsätzlich zurücktreten muss. Die geltend gemachten Interessen sind zwar gewichtig. Angesichts der von vornherein begrenzten Geltungsdauer der Verordnung überwiegen sie aber nicht das Interesse an einem möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz.

Diese Erwägungen sind auf das Teil-Absperrverbot nicht übertragbar. Eine Herabsetzung der Infektionsgefahr durch Flächenreduktion mindert das Gewicht der grundsätzlichen Erwägungen und führt zur vorläufigen Feststellung der Unvereinbarkeit der Regelungen zum Teil-Absperrverbot mit Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden steht noch aus.

SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 –
Vf. 61-IV-20 (e.A.), 62-IV-20 (e.A.), 63-IV-20 (e.A.), 64-IV-20 (e.A.)

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