17.04.2020

Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung von § 2 der Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19...

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung von § 2 der Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2020 (SächsGVBl. S. 86), ablaufend am 20. April 2020, 0 Uhr, abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich am 15. April 2020 im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen § 2 und § 5 Abs. 2, 3 SächsCoronaSchVO an den Verfassungsgerichtshof gewandt und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung § 2 SächsCoronaSchVO aufzuheben. Er sieht sich durch die angegriffenen Regelungen in seinen Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 15 SächsVerf, auf Freizügigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und Art. 17 SächsVerf, auf Versammlungsfreiheit nach Art. 23 SächsVerf sowie in seinem Recht auf ein gerechtes Verfahren nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verletzt.

Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Dabei konnte offen bleiben, ob dem Antragsteller entgegengehalten werden kann, fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen zu haben. Denn die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung lagen nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Rahmen einer Folgenabwägung festgestellt, dass das Interesse des Antragstellers an der begehrten Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung des § 2 SächsCoronaSchVO zurücktreten muss. Die geltend gemachten Interessen sind zwar gewichtig. Angesichts der von vornherein begrenzten und nun nur noch kurzen Geltungsdauer der Verordnung wiegen sie aber nicht das Interesse an einem möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz auf.

Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde steht noch aus.
SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 (e.A.)

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