02.10.2010

Teilnahme des NPD-Abgeordneten Storr an Festakten

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Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Eilentscheidung den Antrag des Abgeordneten Storr der Fraktion der NPD, ihn zum Festakt „20 Jahre Deutsche Einheit“ am 3. Oktober 2010 im...

Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Eilentscheidung den Antrag des Abgeordneten Storr der Fraktion der NPD, ihn zum Festakt „20 Jahre Deutsche Einheit“ am 3. Oktober 2010 im Sächsischen Landtag zuzulassen, abgelehnt; dem Antrag, den Abgeordneten an dem Festakt „20. Jahrestag der Konstituierung des 1. Sächsischen Landtages nach der Friedlichen Revolution“ am 27. Oktober 2010 teilnehmen zu lassen, hat der Verfassungsgerichtshof stattgegeben.
 
Der Abgeordnete ist Mitglied der NPD-Fraktion im 5. Sächsischen Landtag. Am 1. September 2010 hielt der Bundespräsident im Rahmen des Antrittsbesuchs im Freistaat Sachsen im Plenarsaal des Sächsischen Landtags vor dessen Mitgliedern eine Ansprache. Beim Eintritt des Bundespräsidenten in den Plenarsaal erhob sich der Abgeordnete nicht von seinem Platz. Als der Bundespräsident im Zuge seiner Rede betonte, auch Kinder mit Migrationshintergrund hätten große Chancen, wenn sie frühzeitig gefördert würden, erhoben sich der Abgeordnete und weitere Mitglieder seiner Fraktion von den Plätzen und hielten Plakate mit der Aufschrift „ALLE WISSEN: SARRAZIN hat RECHT“ in Richtung des Bundespräsidenten und des Plenarsaales hoch. Zugleich riefen einige Mitglieder der Fraktion die plakatierte Losung in den Plenarsaal. Auch als der Bundespräsident den Plenarsaal verließ, blieb der Abgeordnete auf seinem Platz sitzen.

Der Präsident des Sächsischen Landtages nahm dies zum Anlass, den Abgeordneten Storr u.a. von den Festakten vom 3. und 27. Oktober 2010 auszuschließen. Hiergegen hat der Abgeordnete ein Organstreitverfahren eingeleitet und beantragt, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung zu den Festakten zuzulassen.

Der Verfassungsgerichtshof hat diesem Antrag nur hinsichtlich des 27. Oktober entsprochen und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Abwägung der wechselseitigen Belange die Interessen des Abgeordneten hinsichtlich des Festaktes zum Tag der Deutschen Einheit hinter die Belange des Sächsischen Landtages zurückzutreten hätten. Würde sich bei dieser Veranstaltung die prognostizierte Störung durch den Abgeordneten realisieren, wäre damit angesichts der mit ihrem Anlass verbundenen Herausgehobenheit dieser Veranstaltung eine besondere Beeinträchtigung des Ansehens und der Würde des Sächsischen Landtags verbunden.

Demgegenüber überwiege das Teilnahmeinteresse des Abgeordneten an der Veranstaltung vom 27. Oktober 2010. Insoweit werde dem Sanktions- und Präventionsinteresse durch den Ausschluss des Abgeordneten von der Veranstaltung am 3. Oktober 2010 hinreichend Rechnung getragen.
 
SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Oktober 2010 – Vf. 88-I-10 (e.A.)

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