30.09.2014

Pressemitteilung

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Ordnungsruf gegen den Abgeordneten des letzten Sächsischen Landtages Andreas Storr war rechtmäßig

Ordnungsruf gegen den Abgeordneten des letzten Sächsischen Landtages Andreas Storr war rechtmäßig

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Urteil vom 30. September 2014 den Antrag des Abgeordneten des letzten Sächsischen Landtages Andreas Storr gegen einen am 30. Januar 2013 erteilten Ordnungsruf des Landtagspräsidenten zurückgewiesen. Anlass des Ordnungsrufes war, dass der Antragsteller in der parlamentarischen Debatte die im Hotel „Zum Kronprinzen“ in Plauen untergebrachten Roma als „Sozialschmarotzer“ bezeichnet hatte.

Der ehemalige Abgeordnete Andreas Storr sah sich durch diesen Ordnungsruf in seinem Rederecht aus Art. 39 Abs. 3 Sächsische Verfassung verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Landtagspräsident den Ordnungsruf erteilen durfte, da der Antragsteller mit seiner Äußerung Ehre und Würde der angesprochenen Personen in einer durch das Rederecht nicht gerechtfertigten Weise verletzt und damit in grober Weise gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen hat. Der Antragsteller hat sich nicht darauf beschränkt, in überspitzter und polemischer Form von seinem Rederecht Gebrauch zu machen und dabei in der parlamentarischen Debatte verfassungsrechtlich noch hinzunehmende diskriminierende ausländer- und romafeindliche Äußerungen zu tätigen, sondern die individualisiert bezeichneten Personen in erheblicher Weise herabgewürdigt.

 

SächsVerfGH, Urteil vom 30. September 2014 - Vf. 48-I-13

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