30.09.2014

Pressemitteilung

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Staatsregierung hat den Abgeordneten des letzten Sächsischen Landtages Andreas Storr in seinem parlamentarischen Fragerecht verletzt

Staatsregierung hat den Abgeordneten des letzten Sächsischen Landtages Andreas Storr in seinem parlamentarischen Fragerecht verletzt

Die Staatsregierung hat den Abgeordneten des letzten Sächsischen Landtages Andreas Storr in seinem verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrecht verletzt, da sie ihm auf dessen Kleine Anfrage zu einem Aussteigerprogramm für Rechtsextreme ohne ausreichende Begründung die Namen der am Aussteigerprogramm beteiligten Organisationen nicht mitgeteilt hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 30. September 2014 entschieden.

Die Staatsregierung hatte in ihrer Antwort darauf verwiesen, dass bei einer öffentlichen Nennung der Namen der Organisationen eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter und Aussteiger bestehe und auch eine Mitteilung an den Antragsteller etwa in nichtöffentlicher Sitzung oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk den schutzwürdigen Interessen nicht in gleich geeigneter Weise Rechnung tragen würde wie eine Antwortverweigerung.

Der Verfassungsgerichtshof hielt die Staatsregierung zwar für berechtigt, eine öffentliche Be-antwortung der Frage nach den am Aussteigerprogramm beteiligten Organisationen abzulehnen, weil dem Rechte Dritter entgegenstehen. Es fehlte aber eine ausreichende Begründung der Staatsregierung, weshalb der parlamentarische Informationsanspruch des Antragstellers nicht durch nichtöffentliche Formen der Informationsvermittlung unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigt werden konnte. Verweigert die Staatsregierung einem Abgeordneten eine Antwort, muss sie die für maßgeblich erachteten Gesichtspunkte nachvollziehbar darlegen. Aus dem Antwortschreiben ergab sich jedoch nicht, dass die Sensibilität der Informationen die Weitergabe auch an einen beschränkten Kreis von Adressaten ausschloss. Ebenso wenig wurde aus der Antwort deutlich, ob plausible Zweifel an der Verschwiegenheit des Antragstellers bestanden, die es rechtfertigten, ihn als den sein Fragerecht ausübenden Abgeordneten von der beanspruchten Information auszuschließen. Der Begründung ließ sich auch nicht entnehmen, ob Befürchtungen bestehen, dass bei einer Übermittlung der Namen der am Aussteigerprogramm beteiligten Organisationen an einen Abgeordneten der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands der weitere Vollzug des Projekts   in Frage gestellt sein könnte. Ebenso wenig zeigte die Antragsgegnerin auf, ob hieraus etwa resultierende Erschwernisse bei der Bekämpfung extremistischer Bestrebungen so bedeutsam sind, dass sie gegenüber dem parlamentarischen Informationsanspruch des Antragstellers überwiegende Belange des Geheimschutzes begründen können.

 

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