28.08.2014

Pressemitteilung

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Verfassungsbeschwerde gegen die Zulassung der AfD zur Landtagswahl am 31. August 2014 ist unzulässig

Verfassungsbeschwerde gegen die Zulassung der AfD zur Landtagswahl am 31. August 2014 ist unzulässig

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 28. August 2014 die Verfassungsbeschwerde des Parteimitglieds Arvid Immo Samtleben gegen die Zulassung der Alternative für Deutschland (AfD) zur Landtagswahl im Freistaat Sachsen am 31. August 2014 als unzulässig verworfen, weil das erst nach der Wahl durchzuführende Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde vorrangig ist. Der zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich damit erledigt.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens geltend gemacht, durch die Zulassung der AfD zur Landtagswahl und die Streichung seiner Person aus der Landesliste in seinem aktiven und passiven Wahlrecht verletzt zu sein.

Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass in Wahlangelegenheiten der Grundsatz gilt, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, ausschließlich mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Da demnach die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, hat der Verfassungsgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht geprüft. Sollte ein nach der Landtagswahl durchzuführendes Wahlprüfungsverfahren erfolgreich sein, könnte gegebenenfalls eine Wiederholungswahl angeordnet werden.

 

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