02.07.2026

Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE gegen die Behandlung einer Großen Anfrage durch die Sächsische Staatsregierung bleibt erfolglos

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat am 2. Juli 2026 sein Urteil im Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE gegen die Behandlung ihrer Großen Anfrage durch die Staatsregierung...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat am 2. Juli 2026 sein Urteil im Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE gegen die Behandlung ihrer Großen Anfrage durch die Staatsregierung verkündet. Darin weist er den Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Feststellung einer Verletzung ihres parlamentarischen Fragerechts zurück.

Die Fraktion DIE LINKE hatte sich unter Berufung auf ihr Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Verfassung gegen die Ablehnung der Beantwortung ihrer 1.090 Fragen umfassenden Großen Anfrage durch die Sächsische Staatsregierung gewandt. Gegenstand der Großen Anfrage war die Gewährleistung von Datenschutz bei der regelmäßigen Datenübermittlung und dem automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Sächsischen Melderegister. Die Staatsregierung hatte die Beantwortung wegen des Umfangs der Großen Anfrage unter Verweis auf § 57 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages vom 1. Oktober 2019 (7. Wahlperiode) abgelehnt. Sie sei nicht »kurz und bestimmt« gefasst.

Der Verfassungsgerichtshof hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. April 2026 (siehe Pressemitteilung vom 16. Februar 2026) entschieden, dass die Staatsregierung die Beantwortung verweigern durfte. Sie war auch nicht zu einer Teilantwort verpflichtet. Die Große Anfrage ist unzulässig, weil sie nicht »kurz« gefasst im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 GO ist. Die Vorschrift legt die maximale Anzahl an Einzelfragen nicht fest. Zur näheren Bestimmung des Begriffs »kurz« hat daher im Einzelfall eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung des parlamentarischen Kontextes und nach dem Sinn und Zweck der Regelung zu erfolgen. Hierbei sind neben der Anzahl der Einzelfragen und Unterfragen sowie dem Umfang der Drucksache insbesondere die voraussichtliche Zahl der zu beteiligenden öffentlichen Stellen, der Arbeitsaufwand von Landtag, Staatsregierung und Verwaltung sowie die Eigenart, Komplexität und Abgrenzbarkeit des Themenbereichs zu berücksichtigen. Nach Abwägung dieser Kriterien überschreitet die Große Anfrage offensichtlich die Grenzen des Merkmals »kurz«. Sie zielt auf die umfassende Erhebung einer offenen und fortlaufenden Datenübermittlung mit täglich mehreren tausend Anfragen von öffentlichen Stellen ab. Eine Große Anfrage, die der in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO enthaltenen Beschränkung nicht entspricht, unterfällt nicht dem Schutz des Fragerechts aus Art. 51 Abs. 1 SächsVerf und löst eine Antwortpflicht der Staatsregierung insgesamt nicht aus.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 58-I-24

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