04.07.2007

Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl in Chemnitz ohne Erfolg

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 28. Juni 2007 eine Verfassungsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Ungültigkeit der am 11. und 25. Juni 2006 in...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 28. Juni 2007 eine Verfassungsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Ungültigkeit der am 11. und 25. Juni 2006 in Chemnitz durchgeführten Oberbürgermeisterwahl geltend gemacht hat, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer war von der Partei Deutsche Soziale Union (DSU) als Bewerber zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Chemnitz aufgestellt worden. Der Stadtwahlausschuss wies den Wahlvorschlag zurück, weil die nach Kommunalwahlgesetz erforderlichen Unterstützungsunterschriften nicht erbracht worden seien. Diese seien auch nicht entbehrlich gewesen, weil die DSU nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages im Chemnitzer Stadtrat vertreten sei. Zwar gehöre ein DSU-Mitglied derzeit dem Stadtrat an, dieses sei jedoch nicht aufgrund eines Wahlvorschlages der DSU, sondern der Partei Die Republikaner in den Stadtrat gewählt worden. Die Oberbürgermeisterwahl wurde daraufhin ohne Berücksichtigung des Wahlvorschlags der DSU durchgeführt. Nachdem die Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers ohne Erfolg geblieben waren, erhob er Verfassungsbeschwerde zum Sächsischen Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung seines passiven Wahlrechts. Da die DSU durch ein Mitglied im Stadtrat vertreten sei, habe es keiner Unterstützungsunterschriften bedurft.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die von der Rechtsaufsichtsbehörde und den Fachgerichten vertretene Rechtsauffassung verstoße nicht gegen das in Art. 18 Abs. 1 Sächsische Verfassung und dem Demokratieprinzip verankerte passive Wahlrecht. Es sei ein legitimes Anliegen, nur ernstzunehmende Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl zuzulassen. Hierbei sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags einer Partei nur als nachgewiesen erachtet wird, wenn diese eine hinreichende Anzahl an Unterstützungsunterschriften erbracht oder ihre Legitimation durch die letzte regelmäßige Gemeinderatswahl erworben habe. Sei ein einzelnes Mitglied einer Partei über einen nicht von dieser Partei getragenen Wahlvorschlag in den Gemeinderat gewählt worden, biete dies allein noch nicht die Gewähr für das Vorliegen des erforderlichen Rückhalts der Partei unter den Wahlberechtigten.
 
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28. Juni 2007 –
Vf. 76-IV-07 (HS)/Vf. 77-IV-07 (eA)

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