13.12.2007

Antrag der NPD-Fraktion erfolglos

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen lehnte den Antrag der NPD-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, mit dem diese ihre Beteiligung an den Gesprächsrunden zum Verkauf...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen lehnte den Antrag der NPD-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, mit dem diese ihre Beteiligung an den Gesprächsrunden zum Verkauf der Sächsischen Landesbank erreichen wollte.

Die NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag hat am Abend des 12. Dezember 2007 beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
 
Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sächsischen Landesbank an die Landesbank Baden-Württemberg lud der Ministerpräsident am 11. Dezember 2007 Vertreter aller Fraktionen – mit Ausnahme der NPD – zu einer Gesprächsrunde ein. Darin sah die NPD-Fraktion unter anderem einen Verstoß gegen ihr in Art. 40 Sächsische Verfassung verankertes Recht auf Ausübung der Opposition und den Grundsatz der Chancengleichheit. Sie beantragte, den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen ihrer Vertreter zu künftigen Sitzungen der Antragsgegner mit anderen Fraktionsvertretern einzuladen, jedenfalls sie über diese zu informieren.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte den Antrag mit Beschluss vom gestrigen Tage ab, da das Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache nach ihrem gegenwärtigen Vorbringen von vornherein unzulässig sei. Diesem lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Teilhabe an parlamentarischen Prozessen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise verkürzt oder ausgeschlossen worden sein könnte. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Gesprächsrunden anderen Zwecken als der politischen Willensbildung der Staatsregierung gedient hätten. Ein Recht auf Teilnahme hieran gewähre Art. 40 Sächsische Verfassung nicht, auch nicht bei Einbeziehung anderer Fraktionen. Dafür, dass durch diese Gespräche ein Abstimmungsgremium außerhalb des Landtages institutionalisiert worden sei, welches parlamentarische Prozesse ersetzen solle und Teilhaberechte der Opposition missbräuchlich unterlaufe, habe die Antragstellerin keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.
 
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen,Beschluss vom 13. Dezember 2007 - Vf. 149-I-07 (e.A.)

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