Wahlprüfungsbeschwerden zur Wahl des Sächsischen Landtags am 1. September 2024 erfolglos
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat am 24. April 2026 entschieden, dass die am 20. Juni 2025 von zwei Beschwerdeführern eingelegte Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit ...
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat am 24. April 2026 entschieden, dass die am 20. Juni 2025 von zwei Beschwerdeführern eingelegte Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag am 1. September 2024 unzulässig ist. Die Beschwerdeführer hatten zuvor erfolglos Wahleinsprüche beim Landtag erhoben.
Am Wahlabend wurde auf der Webseite des Landeswahlleiters in einer Wahlpräsentation die aktuelle Entwicklung der Listenstimmenzahlen in den 435 Gemeinden und Teilgemeinden der 60 Wahlkreise angezeigt. Das endgültige Ergebnis der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag wurde am 4. Oktober 2024 im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.
Die Beschwerdeführer rügen Diskrepanzen in der Darstellung der Stimmenentwicklung in der Wahlpräsentation des Landeswahlleiters im Vergleich zum vorläufigen Wahlergebnis und zum amtlichen Endergebnis. Es habe unerklärliche Stimmensprünge gegeben, die rechnerisch nicht mit dem Wahlergebnis vereinbar seien. Sie vermuten Fehler in der eingesetzten Wahlsoftware und strukturelle Mängel im Auszählungsprozess.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Wahlprüfungsbeschwerden nach Beiziehung der Akten des Sächsischen Landtages als unzulässig verworfen. Sie erfüllen die allgemeinen Begründungsanforderungen nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer lässt die Möglichkeit eines mandatsrelevanten Wahlfehlers nicht erkennen. Es stützt sich im Wesentlichen auf die am Wahlabend veröffentlichte Wahlpräsentation. Diese dient der unverbindlichen Information der Öffentlichkeit über den Fortschritt des Wahlprozesses und ist nicht Bestandteil der amtlichen Ergebnisermittlung. Sie beruht auf von den Gemeinden vorläufig gemeldeten Zwischenergebnissen, die in eine Datenbank eingepflegt werden und im laufenden Wahlprozess von den Gemeinden zurückgenommen und korrigiert sowie aktualisiert werden können. Dies kann zeitweilig zu Stimmensprüngen führen. Die Ermittlung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses ist dagegen in der Landeswahlordnung (LWO) und dem Sächsischen Wahlgesetz (SächsWahlG) geregelt und erfolgt unabhängig von der Wahlpräsentation am Wahlabend. Während für das vorläufige Wahlergebnis die Ergebnisse der Wahlbezirke gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 LWO durch sogenannte Schnellmeldungen von den jeweiligen Wahlvorstehern an die Gemeinden und anschließend an den Kreiswahlleiter und den Landeswahlleiter übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des amtlichen Wahlergebnisses gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LWO auf Grundlage von formalisierten Wahlniederschriften. Diese werden von den Wahlvorstehern der Wahlbezirke an die Gemeinden übergeben und von deren Wahlvorständen dem Kreiswahlleiter übersendet. Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und stellt das endgültige Wahlergebnis auf einem Musterformular zusammen (§ 62 Abs. 1 LWO). Auf dieser Grundlage ermittelt der Kreiswahlausschuss in einer Sitzung das Wahlergebnis des Wahlkreises und übersendet die hierzu angefertigte Niederschrift zur Prüfung an den Landeswahlleiter. Nach dessen Berichterstattung stellt der Landeswahlausschuss das endgültige Wahlergebnis fest (§ 63 Abs. 2 LWO), das anschließend öffentlich bekanntgemacht wird (§ 64 LWO).
Mögliche Fehler bei der Ermittlung des amtlichen Wahlergebnisses konnten dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 48-V-25