31.03.2006

Leiter des Ordnungsamtes Leipzig scheitert mit Eilantrag

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Erlass einer vom Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig beantragten einstweiligen Anordnung...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Erlass einer vom Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller ist seit April 2003 als Beamter auf Probe Leiter des Ordnungsamtes. Im Februar diesen Jahres wurde für ihn eine Probezeitbeurteilung erstellt, die zu dem Ergebnis kommt, dass er für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ungeeignet sei. In der Folgezeit wurde wiederholt in der Presse über den Inhalt dieser Beurteilung berichtet. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte er, die Stadt Leipzig zu verpflichten, die Probezeitbeurteilung zumindest vorläufig nicht zur Grundlage eines Entlassungsverfahrens zu machen und deren Inhalt nicht gegenüber der Öffentlichkeit und dem Stadtrat zu offenbaren.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes konnte eine solche einstweilige Anordnung nicht ergehen, da der Antragsteller zunächst den Verwaltungsrechtsweg hätte beschreiten müssen. Durch die Verweisung auf den Rechtsweg entstehe ihm auch kein schwerer und un-abwendbarer Nachteil. Selbst wenn die Stadt Leipzig den Antragsteller auf Grund der ungünstigen Beurteilung entließe, verbliebe ihm die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Entlassung gerichtlich nachprüfen zu lassen.

Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06

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