10.07.2019

Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD)

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Am 9. Juli 2019 gingen beim Verfassungsgerichtshof zwei Verfassungsbeschwerden – in einem Fall verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – gegen die Entscheidung des...

Am 9. Juli 2019 gingen beim Verfassungsgerichtshof zwei Verfassungsbeschwerden – in einem Fall verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019 ein. In dieser Entscheidung wurde die Landesliste der AfD nur mit den Listenplätzen 1 bis 18 zur Landtagswahl am 1. September 2019 zugelassen. Mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird die vorläufige Zulassung der Kandidaten auf den Listenplätzen 19 bis 61 zur Landtagswahl begehrt.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Vf. 75-IV-19 und Vf. 76-IV-19 (HS)/ 77-IV-19 (e.A.)

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