04.04.2012

Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidung zur Oberbürgermeisterwahl in Bischofswerda ohne Erfolg

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Die von einem wahlberechtigten Bürger in Bischofswerda erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Bautzen, das die Wahl des Oberbürgermeisters...

Die von einem wahlberechtigten Bürger in Bischofswerda erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Bautzen, das die Wahl des Oberbürgermeisters von Bischofwerda für ungültig erklärte, ist unzulässig. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom 30. März 2012 fest, dass das Urteil den Beschwerdeführer nicht beschwert.
 
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 6. Dezember 2011 den Landkreis Bautzen verpflichtet, die Oberbürgermeisterwahl in Bischofswerda vom 28. Februar 2010 für ungültig zu erklären. Gegen dieses Urteil erhob ein am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht beteiligter, wahlberechtigter Bürger von Bischofswerda Verfassungsbeschwerde zum Sächsischen Verfassungsgerichtshof. Er rügte, das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verletze seine Wahlgrundrechte sowie sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Verfassungsgerichtshof verwarf diese Verfassungsbeschwerde jetzt als unzulässig. Da der Beschwerdeführer an dem gerichtlichen Ausgangsverfahren weder beteiligt war noch zu beteiligen gewesen wäre, könne er durch das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht beschwert sein.

SächsVerfGH, Beschluss vom 30. März 2012 – Vf. 162-IV-11

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