20.11.2008

Verfassungsbeschwerde der Betreiberin einer Spielhalle gegen das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz erfolgreich

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Mit Beschluss vom heutigen Tage erklärte der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen das im Sächsischen Nichtraucherschutzgesetz geregelte allgemeine Rauchverbot auch insoweit für...

Mit Beschluss vom heutigen Tage erklärte der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen das im Sächsischen Nichtraucherschutzgesetz geregelte allgemeine Rauchverbot auch insoweit für verfassungswidrig, als für Spielhallen die Möglichkeit ausgeschlossen ist, abgetrennte Nebenräume, in denen das Rauchen zugelassen ist, einzurichten.

Am 1. Februar 2008 trat das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG gilt das allgemeine Rauchverbot auch für Spielhallen. Ausnahmen hiervon, die § 3 Nr. 3 SächsNSG für abgetrennte Nebenräume von Gaststätten zulässt, sind für Spielhallen nicht vorgesehen. Die Betreiberin einer Spielhalle hatte hiergegen vorgebracht, ohne rechtfertigenden Grund gegenüber Gaststätten schlechter gestellt zu werden.
 
Die Verfassungsbeschwerde hatte im Wesentlichen Erfolg. Wie bereits in seinen Beschlüssen vom 16. Oktober 2008 zu Ein-Raum-Gaststätten und Diskotheken ausgeführt, erkannte der Verfassungsgerichtshof zwar auch in diesem Verfahren an, dass das Rauchverbot im Ausgangspunkt von ausreichenden Gemeinwohlgründen getragen werde; die unterschiedliche Behandlung der Spielhallenbetreiber gegenüber den Betreibern von Gaststätten widerspreche aber dem allgemeinen Gleichheitssatz und genüge damit den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht.

Es fehlten hinreichende Differenzierungsgründe dafür, bei Spielhallen von dem im Hinblick auf Gaststätten gewählten ausgleichenden Nichtraucherschutzkonzept generell abzuweichen. Keinen Rechtfertigungsgrund hierfür bilde der Kinder- und Jugendschutz. Ein ausnahmsloses Rauchverbot sei unter diesem Gesichtspunkt bereits deswegen nicht veranlasst, weil diesem schutzwürdigen Personenkreis das Betreten von Spielhallen nach dem Jugendschutzgesetz ohnehin verboten sei. Mit dem Leistungsangebot von Spielhallen verbundene Anreizwirkungen und hiermit zusammenhängende Verhaltensweisen der Gäste stellten ebenfalls keinen hinreichenden Differenzierungsgrund dar. Bei der Regelung des Ausnahmekonzepts für Gaststätten habe es der Gesetzgeber hingenommen, dass durch die in abgetrennten Raucherräumen angebotenen Leistungen Anreize geschaffen werden, diese Bereiche zu betreten. Damit einhergehende Nachfolgeeffekte habe er nicht aufgegriffen, um die Einrichtung und Nutzung von Raucherräumen in Gaststätten zu beschränken. Diese Aspekte bei Spielhallen als maßgebende Gründe für ein ausnahmsloses Rauchverbot heranzuziehen, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
 
Bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, die der Sächsische Landtag innerhalb eines Zeitraumes bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen hat, bleibt die angegriffene Regelung weiterhin anwendbar. Allerdings wurde für die Zwischenzeit angeordnet, dass das allgemeine Rauchverbot in abgetrennten Nebenräumen von Spielhallen nicht gilt, sofern diese als Räume gekennzeichnet sind, in denen das Rauchen zugelassen ist.

SächsVerfGH, Beschluss vom 20. November 2008 – Vf. 63-IV-08 (HS)

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