04.04.2018

Terminsmitteilung

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Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Hütter gegen die Sächsische Staatsregierung

Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Hütter gegen die Sächsische Staatsregierung

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreit­verfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten Carsten Hütter gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf

Mittwoch, den 11. April 2018, 13.45 Uhr,

Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

Der Antragsteller rügt, dass die von ihm gestellte Kleine Anfrage vom 7. Februar 2017 (LT-Drs. 6/8445) durch die Antragsgegnerin nicht vollständig beantwortet worden sei. Mit seiner Kleinen Anfrage erbat er von der Antragsgegnerin Auskunft über die Anzahl muslimischer religiöser Vereine in Sachsen sowie über die Zahl der Grundstücke, die in deren Eigentum stehen bzw. von diesen aufgrund dinglicher Rechte genutzt werden (Fragen 1 bis 3). Des Weiteren sollte die Antragsgegnerin mitteilen, ob muslimische religiöse Vereine mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und/oder mit Vereinen, die mit öffentlichen Geldern oder Sachleistungen finanziert werden, Vereinbarungen hinsichtlich der Überlassung von Grundstücken, Immobilien oder Räumen und hinsichtlich der Einräumung von Rechten an diesen geschlossen haben (Fragen 4 und 5). Die Antragsgegnerin sah von einer Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ab, weil ihr die erfragten Informationen nicht vorlägen. Der Vereinszweck ergebe sich weder aus dem Namen noch sei er elektronisch recherchierbar. Eine händische Auswertung der Akten sei unverhältnismäßig und ohne erhebliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung nicht zu leisten. Auf die Fragen 4 und 5 antwortete die Antragsgegnerin, sie und ihre nachgeordneten Einrichtungen hätten keine Vereinbarungen im Sinne der Fragestellung mit muslimischen religiösen Vereinen abgeschlossen. Im Übrigen werde von der Beantwortung der Fragen abgesehen, weil sie außerhalb des Verantwortungsbereichs der Staatsregierung lägen.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 77-I-17

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