07.11.2005

Terminmitteilung

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat am 27. Oktober 2005 in zwei Verfahren über Wahlprüfungsbeschwerden mündlich verhandelt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat am 27. Oktober 2005 in zwei Verfahren über Wahlprüfungsbeschwerden mündlich verhandelt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf:

Freitag, den 25. November 2005, 14.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

Die Beschwerdeführer waren von der PDS als Direktkandidaten für die Wahlkreise 28 - Leipzig 4 und 31 - Leipzig 7 vorgesehen. Die entsprechenden Kreiswahlvorschläge wurden jedoch vom Kreiswahlausschuss zurückgewiesen, weil die Erklärung nach § 15 Nr. 3 SächsWahlG nicht rechtzeitig vorgelegt worden war. Nach den Wahlen zum 4. Sächsischen Landtag, bei welchen im Wahlkreis 28 der Direktkandidat der SPD und im Wahlkreis 31 der Direktkandidat der CDU die meisten Stimmen erhielten, erhoben die Beschwerdeführer Einspruch gegenüber dem Sächsischen Landtag, der mit Beschluss vom 21. April 2005 zurückgewiesen wurde. Mit Ihrer Wahlprüfungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Ungültigkeit der Direktkandidatenwahl in den Wahlkreisen 28 und 31. Sie hätten die Erklärung fristgemäß dem Landesvorstand der PDS übermittelt, dieser habe jedoch eine rechtzeitige Weitergabe versäumt. Darüber hinaus sei es unverhältnismäßig, für die nicht rechtzeitige Abgabe einer deklaratorischen Erklärung, den Ausschluss vom passiven Wahlrecht vorzusehen. Jedenfalls hätte der Kreiswahlleiter auf den Mangel des Kreiswahlvorschlages hinweisen müssen.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 45-V-05 und Vf. 46-V-05

§ 15 SächsWahlG Ausschluss von der Wählbarkeit.
Nicht wählbar ist,
(...)
3. wer nicht rechtzeitig (§ 19) vor der Wahl gegenüber dem Landeswahlleiter die folgende schriftliche Erklärung gibt:
»Gemäß Artikel 118 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann der Landtag beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats von Mitgliedern beantragen, die vor ihrer Wahl
a) gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt haben oder
b) für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig waren,
wenn deshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats untragbar erscheint. Mir ist bekannt, dass mir das Mandat aberkannt werden kann, wenn diese Voraussetzungen auf mich zutreffen.«
Diese Erklärung ist zu unterschreiben und mit Ortsangabe und Datum zu versehen.

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