28.10.2008

Antrag der NPD-fraktion gegen Schülerkalender des Sächsischen Landtages verworfen

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Mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einen im Wege des Organstreitverfahrens geltend gemachten Antrag der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag...

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einen im Wege des Organstreitverfahrens geltend gemachten Antrag der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag und drei ihrer Mitglieder verworfen, mit welchem dem Sächsischen Landtag untersagt werden sollte, zwei Plakate zu verbreiten, die im Schülerkalender 2005/2006 des Sächsischen Landtages abgebildet sind.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einen im Wege des Organstreitverfahrens geltend gemachten Antrag der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag und drei ihrer Mitglieder verworfen, mit welchem dem Sächsischen Landtag untersagt werden sollte, zwei Plakate zu verbreiten, die im Schülerkalender 2005/2006 des Sächsischen Landtages abgebildet sind.


Die beiden Plakate wurden - ebenso wie die anderen im Schülerkalender veröffentlichten Plakate - im Rahmen eines jährlich vom Sächsischen Landtag veranstalteten Schülerwettbewerbs gefertigt. Die Antragsteller fühlen sich durch die Darstellungen auf den beanstandeten Plakaten in ihren Rechten, insbesondere aus Art. 39 und 40 Sächsische Verfassung verletzt. Nach ihrer Auffassung haben der Sächsische Landtag und sein Präsident durch die Herausgabe des Schülerkalenders 2005/2006 mit den betreffenden Plakaten gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit und Sachlichkeit sowie das Gebot der politischen Zurückhaltung verstoßen.

Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig erachtet, da die zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Rechte und Pflichten sich nicht aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis ergäben. Die Veröffentlichung der Plakate betreffe die Antragsteller nicht in ihren Verfassungsrechten aus Art. 39 Abs. 3 Sächsische Verfassung oder in speziellen Oppositionsrechten, da der in den Plakaten enthaltene Schriftzug »NPD« keinen spezifischen Bezug zur organschaftlichen Funktion der antragstellenden Abgeordneten oder zur NPD-Fraktion als Teile des 4. Sächsischen Landtags aufweise.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 76-I-05 (HS) und Vf. 77-I-05 (eA)

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