25.02.2014

Pressemitteilung

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Antrag des Sächsischen Rechnungshofes gegen die Sitzverlegung nach Döbeln ist unzulässig

Antrag des Sächsischen Rechnungshofes gegen die Sitzverlegung nach Döbeln ist unzulässig

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat den Antrag des Sächsischen Rechnungshofes gegen die Sitzverlegung nach Döbeln als unzulässig verworfen. Er stellte mit Urteil vom 25. Februar 2014 fest, dass eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener verfassungsmäßiger Rechte des Sächsischen Rechnungshofes durch die im Sächsischen Standortegesetz beschlossene Sitzverlegung nicht möglich erscheint.

Der Sächsische Rechnungshof hatte im Rahmen eines Organstreitverfahrens geltend gemacht, dass durch das Sächsische Standortegesetz (SächsStOG) die in Artikel 100 Sächsische Verfassung (SächsVerf) festgelegte institutionelle Garantie der unabhängigen Finanzkontrolle verletzt und gegen den Grundsatz der Verfassungsorgantreue verstoßen werde.

Dem Verfassungsgerichtshof fehlte jedoch ein nachvollziehbarer Vortrag des Antragstellers, aus dem sich die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung der institutionellen Garantie der Rechnungsprüfung ergeben kann. Gleiches gilt für den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Verfassungsorgantreue, der dem Antragsteller hier keine über den Gewährleistungsgehalt von Art. 100 SächsVerf hinausgehenden Rechte verleiht.

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Sitzverlegung nach Döbeln die verfassungsrechtlich garantierte Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes substantiell und dauerhaft erschwert wird. Die angegriffene Vorschrift zur Standortverlegung ändert nur eine der äußeren Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit. Der Annahme des Rechnungshofes, seine Funktion werde insbesondere durch einen negativen Effekt der Standortverlegung für seine Personalgewinnung geschwächt, liegen im Wesentlichen nur Vermutungen zugrunde. Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, wieso die befürchteten Personalprobleme nicht z.B. durch Versetzungen oder Abordnungen geeigneter Landesbediensteter anderer Behörden gelöst werden können. Die Verletzung eines eventuellen Anhörungsrechts des Rechnungshofes durch den Sächsischen Landtag scheidet ebenfalls aus, da der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben über die geplante Standortverlegung vorab informiert und im Zuge des Gesetzesvorhabens mehrfach angehört worden ist.

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