28.07.2017

Pressemitteilung

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Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema »Deutscher Katholikentag in Leipzig - Ersatz des regulären Unterrichts an Schulen« ist verfassungsgemäß

Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema »Deutscher Katholikentag in Leipzig - Ersatz des regulären Unterrichts an Schulen« ist verfassungsgemäß

Die Staatsregierung hat die Kleine Anfrage des Abgeordneten des Sächsischen Landtages André Schollbach zum Thema „Deutscher Katholikentag in Leipzig – Ersatz des regulären Unterrichts an Schulen“ nach bestem Wissen unverzüglich vollständig beantwortet. Der Abgeordnete ist damit nicht in seinen verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt worden. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 28. Juli 2017 entschieden.

Die Kleine Anfrage vom 22. Juni 2016 (LT-Drs. 6/5516) hatte den Ausfall des regulären Unterrichts anlässlich des im Mai 2016 durchgeführten „Deutschen Katholikentags“ zum Gegenstand. Der Antragsteller wollte wissen, aus welchen Gründen der reguläre Schulunterricht in Leipzig im Zusammenhang mit dem „Deutschen Katholikentag“ durch andere schulische Veranstaltungen ersetzt worden sei. Hierbei sollte unter anderem die Anzahl der Stunden und die Art des Unterrichtsersatzes konkret benannt werden. In ihrem Antwortschreiben vom 13. Juli 2016 machte die Staatsregierung hierzu keine konkreten Angaben. Dies sei aufgrund der Schulferien nicht möglich. Die fehlenden Angaben werde sie unaufgefordert nachreichen, was mit Schreiben vom 3. November 2016 erfolgte.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die Antwort der Staatsregierung nach bestem Wissen unverzüglich vollständig erteilt wurde und damit den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 SächsVerf entsprach. Nach § 56 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags hat die Antwort auf eine Kleine Anfrage binnen vier Wochen zu erfolgen. Innerhalb dieser Frist ging das erste Antwortschreiben der Staatsregierung ein und erfolgte damit „unverzüglich“ im Sinne des Art. 51 Abs. 1 SächsVerf. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch diejenigen Informationen mitgeteilt, die ihr innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zur Verfügung standen. Über die Gründe für die Teilbeantwortung hat sie den Abgeordneten nachvollziehbar informiert. Unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin im Falle einer Fristverlängerung weitere Informationen hätte erteilen können. Denn eine Fristverlängerung durch den Präsidenten des Landtags ist nicht erfolgt.

Entscheidend war damit allein, welche Informationen innerhalb der Vierwochenfrist zur Verfügung standen. Damit war auch der Hinweis im Antwortschreiben verfassungsrechtlich unerheblich, wonach die Staatsregierung die entsprechenden Angaben unaufgefordert nachreichen werde. Verfassungsrechtlich war sie hierzu nicht verpflichtet. Genügt dem Abgeordneten die Teilbeantwortung seiner Kleinen Anfrage nicht, obliegt es ihm zu entscheiden, ob er im Wege des Organstreits gegen die aus seiner Sicht unvollständige Antwort und deren Begründung vorgeht oder ob er zur Befriedigung seines Informationsinteresses gegebenenfalls eine weitere Kleine Anfrage stellt.

SächsVerfGH, Urteil vom 28. Juli 2017 – Vf. 1-I-17

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