28.07.2017

Pressemitteilung

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Staatsregierung hat Landtagsabgeordneten teilweise in seinem parlamentarischen Fragerecht verletzt

Staatsregierung hat Landtagsabgeordneten teilweise in seinem parlamentarischen Fragerecht verletzt

Die Staatsregierung hat den Abgeordneten des Sächsischen Landtages André Schollbach teilweise in seinen verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt, weil sie Kleine Anfragen zum Teil nicht unverzüglich sowie in nicht ausreichender Form beantwortete. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteilen vom 28. Juli 2017 entschieden.

Der Abgeordnete Schollbach wollte mit seinen Kleinen Anfragen Drs. 6/3667, 6/3671 und 6/4534 in Erfahrung bringen, an welche Personen der sogenannten „Fluthelfer-Orden 2013“ in den Jahren 2013 bis 2015 verliehen wurde. In den jeweiligen Antwortschreiben führte die Antragsgegnerin die Gesamtzahl der Geehrten auf, die sich zwischen 1.066 (im Jahr 2015) und 27.770 (im Jahr 2014) bewegte. Dabei differenzierte sie zwischen zivilen und uniformierten Geehrten. Die Namen der geehrten Fluthelfer teilte die Staatsregierung hingegen nicht mit. Stattdessen übersandte sie dem Antragsteller eine Liste mit den Namen der zivilen Geehrten. Da es sich hierbei um schützenswerte personenbezogene Daten handele und es nicht möglich gewesen sei, innerhalb der Antwortfrist die Einwilligung aller Betroffenen zur Datenweitergabe einzuholen, dürfe diese Liste nicht veröffentlicht werden. Bezüglich der uniformierten Geehrten liege eine Zustimmung des jeweiligen Dienstherrn zur Herausgabe der Personaldaten nicht vor. Die entsprechenden Namenslisten könnten aber in Papierform in der Sächsischen Staatskanzlei eingesehen werden.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinen Urteilen fest, dass die Staatsregierung bei der Beantwortung der Kleinen Anfragen Drs. 6/3667 und Drs. 6/3671 bereits nicht unverzüglich geantwortet hat, obwohl dies in Art. 51 Abs. 1 SächsVerf vorgeschrieben ist. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags, wonach die Antwort auf eine Kleine Anfrage binnen vier Wochen oder innerhalb einer vom Präsidenten des Landtags verlängerten Frist zu erfolgen hat. Das Informationsrecht des Abgeordneten ist weiterhin auch insoweit verletzt worden, als hinsichtlich der uniformierten Geehrten lediglich die Einsichtnahme in die Namenslisten in den Räumen der Staatskanzlei angeboten wurde. Art. 51 Abs. 1 SächsVerf verpflichtet die Antragsgegnerin, Kleine Anfragen im Landtag selbst zu beantworten. Das schließt es grundsätzlich aus, die Antwort dem Abgeordneten im Sinne der Erfüllung einer „Holschuld“ lediglich außerhalb des Landtags anzubieten.

Die Übersendung der nicht-öffentlichen Namensliste zu den zivilen Geehrten ist hingegen im Einklang mit Art. 51 SächsVerf erfolgt. Nach dessen Absatz 2 kann die Staatsregierung eine Antwort etwa dann ablehnen, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Hier hat sich die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Geehrten berufen. Diese hatten mit der Annahme des Ordens weder in die Veröffentlichung ihrer Namen eingewilligt, noch mussten sie mit einer Veröffentlichung im politischen Kontext rechnen. Der hiermit in Konflikt stehende verfassungskräftige Informationsanspruch des Abgeordneten ist durch die Staatsregierung so weit wie möglich in Ausgleich gebracht worden, weil die Namen der Geehrten dem Abgeordneten selbst zur Verfügung gestellt und bei der öffentlichen Benennung der Anzahl der Geehrten zwischen zivilen und nicht-zivilen unterschieden wurde. Dies ermöglichte auch in der Öffentlichkeit eine differenzierte Betrachtung der Ehrungen.

SächsVerfGH, Urteile vom 28. Juli 2017 – Vf. 105-I-16, Vf. 115-I-16, Vf. 126-I-16.

 

 

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