28.03.2017

Pressemitteilung

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Nur teilweise öffentlich erfolgte Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema »Treffen des Staatsministers des Innern mit Vertretern von »PEGIDA« « ist verfassungsgemäß

Nur teilweise öffentlich erfolgte Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema »Treffen des Staatsministers des Innern mit Vertretern von »PEGIDA« « ist verfassungsgemäß

Es verstößt nicht gegen Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, dass die Staatsregierung die vollständige öffentliche Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten des Sächsischen Landtages André Schollbach zum Thema „Treffen des Staatsministers des Innern mit Vertretern von ‚PEGIDA‘ “ verweigert hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 28. März 2017 entschieden.

Die genannte Kleine Anfrage vom 29. Januar 2016 (LT-Drs. 6/4092) bezog sich auf ein am 26. Januar 2015 durchgeführtes Treffen des Staatsministers des Innern mit Vertretern von ‚PEGIDA‘. Hierzu wollte der Antragsteller unter anderem wissen, wo dieses Treffen stattfand und wer die Räumlichkeiten unter welchen Bedingungen zur Verfügung stellte. In der Antwort vom 29. Februar 2016 teilte die Staatsregierung mit, das Treffen habe an einem neutralen Ort außerhalb Dresdens stattgefunden. Die Räumlichkeit sei durch eine juristische Person privaten Rechts zur Verfügung gestellt worden. Von einer weitergehenden Beantwortung werde abgesehen, da dem insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 SächsVerf entgegenstehe. Die Staatsregierung werde aber in nichtöffentlicher Sitzung des Innenausschusses auf Verlangen weitergehend Auskunft erteilen.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die Verweigerung der öffentlichen Nennung des Ortes des Treffens den Antragsteller nicht in seinem Auskunftsanspruch aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzt. Nach Art. 51 Abs. 2 SächsVerf kann die Beantwortung von Fragen u.a. dann abgelehnt werden, wenn einer Beantwortung Rechte Dritter entgegenstehen. Hierauf hat sich die Staatsregierung zu Recht berufen und dabei eine nachvollziehbare Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsanspruch des Abgeordneten und dem betroffenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgenommen. Die Gründe, weshalb die hinter der juristischen Person des Privatrechts stehenden natürlichen Personen einer Nennung des Ortes des Treffens ausdrücklich widersprochen haben, durften von der Antragsgegnerin in ihrem Gewicht höher eingeschätzt werden als das Interesse der Öffentlichkeit, mittels der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Antragstellers diesen Ort zu erfahren.

SächsVerfGH, Urteil vom 28. März 2017 – Vf. 42-I-16

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