05.11.2010

Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE wegen der Wahl der Vize-präsidenten zum 5. Sächsischen Landtag bleibt ohne Erfolg

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Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Anträge der Fraktion DIE LINKE in einem gegen den Sächsischen Landtag gerichteten Organstreitverfahren...

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Anträge der Fraktion DIE LINKE in einem gegen den Sächsischen Landtag gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Die Antragstellerin hatte sich zum einen dagegen gewandt, dass durch § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des 5. Sächsischen Landtags das Vorschlagsrecht für die Wahl des 1. Vizepräsidenten des Landtags der stärksten Fraktion zugewiesen wird, so dass – anders als nach der für den 4. Sächsischen Landtag geltenden Rechtslage – dieses Vorschlagsrecht nicht mehr ihr als zweitstärkster Fraktion, sondern der CDU-Fraktion zufällt. Darüber hinaus richtete sie sich dagegen, dass die CDU-Fraktion das ihr für die Position des 3. Stellvertreters zustehende Vorschlagsrecht zugunsten eines Abgeordneten der FDP-Fraktion ausgeübt hat. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihren Rechten aus Art. 39 Abs.3 Satz 1 SächsVerf verletzt.
 
Der Verfassungsgerichtshof verwarf die Anträge als unzulässig, da der Antragstellerin in beiden Fällen die Antragsbefugnis fehle.

Aus Art. 39 Abs.3 SächsVerf folge, dass jedes Gremium, das wesentliche Aufgaben des Plenums wahrnehme wie ein verkleinertes Abbild grundsätzliche dessen politische Gewichtung widerspiegeln müsse. Innerhalb dieser Grenze komme dem Sächsischen Landtag allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliege nur, ob das Prinzip gleichberechtigter Teilhabe aller Fraktionen an den Aufgaben des Landtages gewahrt bleibe.
§ 3 Abs.2 Satz 2 der mit der Konstituierung des 5. Sächsischen Landtags neu gefassten Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags bestimme, dass das der stärksten Fraktion zustehende Vorschlagsrecht für die Wahl des Präsidenten bei der Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen für die Einräumung des Vorschlagsrechts für die Wahl der Vizepräsidenten nicht berücksichtigt werde. Hinsichtlich dieser Regelung sei weder dargelegt noch erkennbar, dass gegen das Gebot der Spiegelbildlichkeit verstoßen sein könnte. Das Präsidium in seiner Gesamtheit bilde das Stärkeverhältnis der Fraktionen zutreffend ab. Bei den Vorschlagsrechten für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten könne das Gebot der Spiegelbildlichkeit schon deshalb keine Geltung beanspruchen, da sich diese Wahlen nicht auf die Bildung eines Mehrpersonenorgans richten.
 
Durch die „Zulassung“ des einen Abgeordneten der FDP-Fraktion benennenden Wahlvorschlags der Fraktion der CDU für die Wahl zum Dritten Vizepräsidenten und die nachfolgende Wahl dieses Abgeordneten komme die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener verfassungsmäßiger Rechte der Antragstellerin nicht in Betracht, da dieser nach ihrem eigenen Vortrag ein Vorschlagsrecht für die Wahl des Dritten Vizepräsidenten nicht zugestanden habe. Allein die Auswirkungen auf das Stärkeverhältnis zwischen anderen Fraktionen reichten für die Zulässigkeit des Antrags nicht aus, da das Organstreitverfahren nicht der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns diene.
 

SächsVerfGH, Urteil vom 5. November 2010 – Vf. 28-I-10

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