06.06.2008

Mündliche Verhandlung über den Antrag des Untersuchungsausschusses auf Aktenherausgabe

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von dem 2. Untersuchungsausschuss der 4. Wahlperiode des Sächsischen Landtages gegen die Sächsische Staatsregierung eingeleiteten...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von dem 2. Untersuchungsausschuss der 4. Wahlperiode des Sächsischen Landtages gegen die Sächsische Staatsregierung eingeleiteten Organstreitverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Freitag, den 11. Juli 2008, 10.00 Uhr, Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

Im Mai 2007 begannen die Medien unter Berufung auf Erkenntnisse des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz über Korruption und kriminelle Beziehungsgeflechte im Bereich der Justiz, der Polizei und der Kommunalpolitik des Freistaates Sachsen zu berichten. Auf Antrag von Abgeordneten der Linksfraktion.PDS sowie der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschloss der Landtag in seiner Sitzung vom 19. Juli 2007 die Einsetzung eines Ausschusses zur „Untersuchung der Verantwortung von Mitgliedern der Staatsregierung für etwaige schwerwiegende Mängel bei der Aufdeckung und Verfolgung krimineller und korruptiver Netzwerke unter Beteiligung von Vertretern aus Politik und Wirtschaft, von Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Bediensteten der sächsischen Justiz, Polizei, von Landes- und kommunalen Behörden sowie für das Versagen rechtsstaatlicher Informations-, Kontroll- und Vorbeugungsmechanismen in Sachsen“.
 
In der Folgezeit fasste der Untersuchungsausschuss mehrere Beweisbeschlüsse. Insbesondere forderte er Akten und Unterlagen vom Landesamt für Verfassungsschutz, der Staatskanzlei, den Staatsministerien des Innern und der Justiz sowie ihnen untergeordneten Behörden an. Diese Ersuchen lehnten die jeweiligen Ressortleiter u.a. unter Berufung darauf ab, dass der Einsetzungsbeschluss verfassungswidrig sei.
 
Nach Auffassung des Untersuchungsausschusses verletzt ihn die Verweigerung der Aktenherausgabe in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 54 SächsVerf.

Die Staatsregierung erachtet den Antrag des Untersuchungsausschusses für unbegründet. Der Beschluss zu seiner Einsetzung verletze die Verfassung. Damit seien auch die Beweisbeschlüsse nichtig und brauchten nicht befolgt zu werden.
 

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 154-I-07

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