27.06.2008

Mündliche Verhandlung über den Antrag des Muldentalkreises auf kommunale Normenkontrolle

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von dem Muldentalkreis eingeleiteten Verfahren auf kommunale Normenkontrolle Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Freitag,...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von dem Muldentalkreis eingeleiteten Verfahren auf kommunale Normenkontrolle Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Freitag, den 29. August 2008, 10.00 Uhr, Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

Am 23. Januar 2008 verabschiedete der Sächsische Landtag das Sächsische Kreisgebietsneugliederungsgesetz, das in § 2 die Auflösung der bisherigen Landkreise und in § 3 u.a. die Neubildung des Landkreises Leipzig vorsieht, dem alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Leipziger Land und des bisherigen Muldentalkreises angehören sollen. Als Sitz des Landratsamtes wird Borna bestimmt.
 
Der Antragsteller sieht sich durch die Neuordnungsmaßnahme in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 82 Abs. 2 SächsVerf verletzt und beantragt vor dem Verfassungsgerichtshof die Feststellung, dass seine Zusammenlegung mit dem Landkreis Leipziger Land zum Landkreis Leipzig nichtig sei. Diese entspreche nicht den aus Art. 88 Abs. 1 SächsVerf für Änderungen des Kreisgebietes abzuleitenden Anforderungen. Die Gebietsreform sei bereits formell verfassungswidrig und darüber hinaus sei die Zusammenlegung mit dem Landkreis Leipziger Land nicht geeignet, die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen. Weder erschließe die Reform langfristig Einsparpotentiale noch führe sie zu einer effektiveren Verwaltungsstruktur.

Hilfsweise beantragt der Antragsteller festzustellen, dass die Errichtung des Landratsamtes im neu geschaffenen Landkreis Leipziger Land in der Großen Kreisstadt Borna mit der Verfassung unvereinbar sei. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei nicht durch Gemeinwohlgründe im Sinne des Art. 88 Abs. 1 SächsVerf getragen, da sie nicht mit dem Grundsatz der Systemgerechtigkeit vereinbar sei und der Gesetzgeber keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Abwägung vorgenommen habe. Die Einrichtung des Kreissitzes in Borna stimme nicht mit den Leitlinien der Reform überein.
 
Die Sächsische Staatsregierung, der Landkreis Leipziger Land und die Große Kreisstadt Borna sind den Anträgen des Muldentalkreises entgegengetreten. Seine Zusammenlegung mit dem Landkreis Leipziger Land sei aus Gründen des öffentlichen Wohls gerechtfertigt. Die Zuweisung des Kreissitzes an Borna halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 54-VIII-08

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