27.06.2008

Städte Grimma und Aue im Verfahren gegen die Kreisgebietsreform erfolglos

© 

Mit Beschluss vom heutigen Tage verwarf der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Anträge der Städte Grimma und Aue als unzulässig, mit denen diese sich gegen die Bestimmung der...

Mit Beschluss vom heutigen Tage verwarf der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Anträge der Städte Grimma und Aue als unzulässig, mit denen diese sich gegen die Bestimmung der Großen Kreisstädte Borna und Annaberg-Buchholz als Sitz der Landratsämter des neu zu bildenden Landkreises Leipzig und des Erzgebirgskreises gewandt hatten.

Am 23. Januar 2008 verabschiedete der Sächsische Landtag das Sächsische Kreisgebietsneugliederungsgesetz, das in § 2 die Auflösung der bisherigen Landkreise und in § 3 u.a. die Neubildung des Landkreises Leipzig mit dem Sitz des Landratsamtes in Borna sowie des Erz-gebirgskreises mit dem Sitz des Landratsamtes in Annaberg-Buchholz vorsieht. Die Städte Grimma und Aue verlieren danach ihren bisherigen Kreissitz. Hierdurch sehen sie sich in ih-rem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 82 Abs. 2, Art. 84, 88 SächsVerf verletzt.
 
Der Verfassungsgerichtshof verwarf die Anträge auf kommunale Normenkontrolle als unzulässig, da den Antragstellerinnen die notwendige Antragsbefugnis fehle.

Das Normenkontrollverfahren setze den schlüssigen Vortrag der antragstellenden Gebietskörperschaft voraus, durch die angegriffene Regelung unmittelbar in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung lasse sich nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen ausschließen.

Die Entscheidung des Gesetzgebers über den Sitz der Kreisverwaltung berühre – trotz ihrer Ortsbezogenheit – nicht die gemeindliche Organisationshoheit. Sie sei allein für Organisation und Aufbau des Landkreises maßgebend und spreche damit dessen Organisationsgewalt an.
 
Ebenso wenig komme eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit in Betracht. Mit dem Entzug des Sitzes der Kreisverwaltung werde weder das Instrumentarium gemeindlicher Planung eingeschränkt, noch die Realisierung einer eigenen Planung nachhaltig gestört. Aus der Verlegung des Landratsamtes möge sich zwar ein Rückgang der Nachfrage nach gemeindlichen Leistungen ergeben, der einen Bedarf zur Anpassung der Planungen begründe. Die mit dem Sitz der Kreisverwaltung verbundenen Chancen wirkten allerdings – wie zahlreiche andere Faktoren – lediglich faktisch auf den Inhalt kommunaler Planungen ein und schränkten daher das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise ein.

Der Verlust des Sitzes der Kreisverwaltung beeinträchtige auch keine andere Ausprägung des Selbstverwaltungsrechts. Zur Begründung der Antragsbefugnis reiche nicht aus, dass er vielfältige Auswirkungen im politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben der Gemeinde mit sich bringen und vor allem geeignet sein könne, deren Entwicklungsmöglichkeiten zu beeinflussen. Hierbei handele es sich lediglich um mittelbare Folgen, die einen bloßen Reflex der gesetzgeberischen Entscheidung bildeten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerinnen in ihrer Existenz als funktionstüchtige Selbstverwaltungskörperschaften in Frage gestellt sein könnten, seien nicht ersichtlich.


Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 78-VIII-08
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 67-VIII-08

zurück zum Seitenanfang