06.11.2009

Mündliche Verhandlung im kommunalen Normenkontrollverfahren um die Finanzausgleichsumlage

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von 24 sächsischen Gemeinden eingeleiteten Verfahren auf kommunale Normenkontrolle Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von 24 sächsischen Gemeinden eingeleiteten Verfahren auf kommunale Normenkontrolle Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Freitag, den 27. November 2009, 11.00 Uhr, Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

Am 10. Dezember 2008 verabschiedete der Sächsische Landtag das 6. Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, das in § 25a die Erhebung einer Finanzausgleichsumlage von kreisangehörigen Gemeinden vorsieht, deren Steuereinnahmen den gesetzlich bestimmten Finanzbedarf übersteigen.
 
Die Antragstellerinnen halten die Erhebung der Finanzausgleichsumlage für verfassungswidrig; sie greife in ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht ein. Die Abschöpfung von Steuereinnahmen bei den Gemeinden sei nur begrenzt zulässig. Ihnen müsse eine Mindestausstattung mit Finanzmitteln zur Erfüllung eigener Aufgaben verbleiben. Zudem habe die Finanzausgleichsumlage das Verbot der Nivellierung zwischen den Gemeinden zu beachten. Diese Grenzen halte das Finanzausgleichsgesetz nicht vollständig ein. Es führe in Einzelfällen zu einer Unterdeckung des Haushalts und zu einer verfassungswidrigen Angleichung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

Darüber hinaus verstoße die Finanzausgleichsumlage gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip; sie sei in ihrer jetzigen Ausgestaltung nicht geeignet, das gesetzgeberische Ziel – nämlich die Verbesserung der Solidarität zwischen den Gemeinden – zu erreichen. Der angestrebte interkommunale Finanzausgleich zwischen reichen und armen Gemeinden werde nur unvollkommen verwirklicht.

Die Sächsische Staatsregierung hält den Antrag teilweise für unzulässig, im Übrigen für unbegründet.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 25-VIII-09

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