16.08.2012

Klage der Stadt Leipzig gegen das Sächsische Kulturraumgesetz ist unzulässig

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Klage der Stadt Leipzig gegen das Sächsische Kulturraumgesetz ist unzulässig

Klage der Stadt Leipzig gegen das Sächsische Kulturraumgesetz ist unzulässig

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat den Antrag der Stadt Leipzig gegen die Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 als unzulässig verworfen. Er stellte mit Beschluss vom 14. August 2012 fest, dass eine Verletzung der Verfassungsnorm, auf die die Antragstellerin sich im vorliegenden Verfahren berief, durch diese Gesetzesänderung nicht möglich erscheint.

Die Stadt Leipzig hatte im Wege der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag geltend gemacht, dass die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 erfolgte Verringerung der den sächsischen Kulturräumen im Sächsischen Kulturraumgesetz zugewiesenen Mittel zugunsten der in Trägerschaft des Freistaates Sachsen stehenden Landesbühnen sie in ihrer durch Art. 85 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) verbürgten Finanzausstattung verletze. Sie habe auf die bisherige Höhe der ihr zugewiesenen staatlichen Kulturraummittel vertraut. Die Sächsische Verfassung garantiere den Kommunen einen finanziellen Mehrbelastungsausgleich bei der Übertragung neuer Aufgaben (Art. 85 Abs. 2 SächsVerf).

Der Verfassungsgerichtshof stellte unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung fest, dass die Sächsische Verfassung zwei selbstständige – strikt voneinander zu trennende – Finanzgarantien zu Gunsten der Kommunen enthält. Art. 85 Abs. 2 SächsVerf garantiert den Kommunen den Mehrbelastungsausgleich bei Übertragung einer Aufgabe. Art. 87 SächsVerf regelt die allgemeine kommunale Finanzgarantie. Nur die erstmalige Übertragung einer Aufgabe auf die Kommune unterfällt dem Mehrbelastungsausgleich des Art. 85 Abs. 2 SächsVerf. Alle weitergehenden Fragen sind dagegen ausschließlich am Maßstab des Art. 87 SächsVerf zu beurteilen. Die strikte Trennung beider Finanzgarantien ist auch dort zu beachten, wo die ursprüngliche Finanzausstattung, die bei Übertragung der Aufgabe vom Freistaat den kommunalen Selbstverwaltungsträgern mitgegeben worden war, für künftige Zeiträume nicht aufrechterhalten wird. Diese Änderungen sind allein an Art. 87 SächsVerf zu messen. Die Finanzgarantie des Art. 87 SächsVerf ist auch für Erwägungen des Vertrauensschutzes offen.

Da die Kulturpflege den Kommunen nicht durch das vorliegend angegriffene Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012, sondern bereits durch das Sächsische Kulturraumgesetz übertragen worden war, schied eine Verletzung von Art. 85 Abs. 2 SächsVerf hier von vorneherein aus.

Eine Verletzung des als verfassungsrechtlicher Maßstab allein in Betracht kommenden Art. 87 SächsVerf hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

 

SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 – Vf. 97-VIII-11

Wortlaut der genannten Artikel der Sächsischen Verfassung:

 

Art. 85 SächsVerf

(1) Den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen werden. Sie sollen ihnen übertragen werden, wenn sie von ihnen zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.

(2) Führt die Übertragung der Aufgaben zu einer Mehrbelastung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(3) Bei Übertragung öffentlicher Aufgaben kann sich der Freistaat ein Weisungsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.

 

Art. 87 SächsVerf

(1) Der Freistaat sorgt dafür, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.

(2) Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(3) Die Gemeinden und Landkreise werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Freistaates im Rahmen übergemeindlichen Finanzausgleiches an dessen Steuereinnahmen beteiligt.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

 

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