15.11.2013

Ersatzschulfinanzierung muss bis zum 31. Dezember 2015 neu geregelt werden

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Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung für verfassungswidrig erklärt. Diese Vorschriften können jedoch bis zum 31. Dezember 2015 weiter...

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung für verfassungswidrig erklärt. Diese Vorschriften können jedoch bis zum 31. Dezember 2015 weiter angewandt werden. Bis zu diesem Termin müssen die staatlichen Finanzhilfen für allgemeinbildende Ersatzschulen neu geregelt werden.

Durch Artikel 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 waren Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung geändert worden. Hierbei wurden u.a. die Wartefrist bis zum Einsetzen der finanziellen Förderung auf vier Jahre verlängert, für bestimmte neu gegründete Schulen eine erhöhte Finanzhilfe vom Erreichen einer Mindestschülerzahl abhängig gemacht und die bisherigen Regelungen zum Schulgeldersatz gestrichen. Unverändert blieb die Regelung zu den laufenden Zuschüssen für Sachkosten, wonach diese für alle Schularten und -typen einheitlich 25 % der Personalausgaben für Lehrer je Schüler im Schuljahr 2007/2008 betragen.

Diese Vorschriften lagen dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof auf Antrag von 43 Mitgliedern des Sächsischen Landtags (Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE, der SPD-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) im Rahmen eines Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle zur Überprüfung vor.

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die genannten Regelungen die Pflicht zur Förderung des Ersatzschulwesens, die Privatschulfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Der Gesetzgeber habe die Höhe der laufenden Zuschüsse für die Sachkosten bereits im Jahr 2007 lediglich frei geschätzt, also nicht mittels einer vertretbaren Methode realitätsnah festgelegt und dies auch bei der Änderung der Vorschriften nicht nachgeholt. Darüber hinaus habe er nicht beachtet, dass allgemeinbildende Ersatzschulen, die ganz oder teilweise auf Schulgeld verzichten, hierfür nach der Sächsischen Verfassung einen finanziellen Ausgleich erhalten müssen. Außerdem seien die Bestimmungen zur – grundsätzlich zulässigen – Wartefrist bis zum Einsetzen der Förderung nicht so ausgestaltet worden, dass geprüft werden kann, ob unter Berücksichtigung von in Aussicht stehenden Entlastungen die Gründung von Ersatzschulen weiterhin faktisch möglich ist. Schließlich gebe es für die pauschale finanzielle Schlechterstellung derjenigen Ersatzschulen, die nicht die Mindestschülerzahlen von öffentlichen Schulen erreichen, keinen Sachgrund.

Bei der Neuregelung müsse der Gesetzgeber in einem inhaltlich transparenten und sachgerechten Verfahren einschätzen, welche Leistungen an die allgemeinbildenden Ersatzschulen mindestens erforderlich sind. Allerdings sei er bei der Wahl des Fördermodells frei, er müsse aber alle wesentlichen Kostenfaktoren für die Bemessung des Mindestbedarfs berücksichtigen. Dabei stehe ihm ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Zur Wahrung des Gestaltungsspielraums dürfe der Verfassungsgerichtshof nicht selbst ein bestimmtes Fördermodell und den konkreten Umfang der Förderung bestimmen. Damit die allgemeinbildenden Ersatzschulen bis zur Neuregelung weiterhin überhaupt eine laufende Förderung erhielten, würden die Vorschriften nicht für nichtig erklärt, vielmehr habe der Gesetzgeber nun gut zwei Jahre Zeit, die Mängel seines Fördermodells zu beheben.


SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 – Vf. 25-II-12


Wortlaut der Verfassung und des Gesetzes (auszugsweise):

Verfassung des Freistaates Sachsen
Artikel 102
(1) Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Für die Bildung der Jugend sorgen Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft.
(3) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Nehmen solche Schulen die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahr, bedürfen sie der Genehmigung des Freistaates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(4) Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. Soweit Schulen in freier Trägerschaft, welche die Auf-gaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige Befreiung gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
§ 14
Voraussetzungen
(1) Die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft erhalten auf Antrag Zuschüsse des Landes. […]
(2) Tritt die Schule an die Stelle der im Gebiet eines öffentlichen Schulträgers einzigen öffentlichen Schule dieser Schulart, für welche die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung ganz oder teilweise widerrufen worden ist, und wird die Schule unmittelbar oder mittelbar durch den öffentlichen Schulträger bezuschusst oder von ihm in anderer Weise durch geldwerte Leistungen unterstützt, verringert sich die staatliche Finanzhilfe in Höhe dieser Bezuschussung oder Unterstützung.
(3) Der Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer vierjährigen Wartefrist gewährt. Lagen in dem Bildungsgang bis zum Ablauf die Genehmigungsvoraussetzungen nicht durchgängig vor oder wurde der Schulbetrieb unterbrochen, verlängert sich die Wartefrist um den entsprechenden Zeitraum. Die Wartefrist verlängert sich auch um den Zeitraum einer Bezuschussung oder Unterstützung gemäß Absatz 2. Die Sächsische Bildungsagentur kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der Wartefrist absehen, wenn aufgrund der Aufnahme des Schulbetriebs eine entsprechende öffentliche Schule nicht eingerichtet wird.
(4) Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.
(5) Der Zuschuss wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres rückwirkend bewilligt. Es werden Abschläge ausgezahlt.

§ 15
Umfang
(1) Der Zuschuss wird für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabensatz) gewährt. Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schüler zusammen:
1. den Personalausgaben für Lehrer,
2. den Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen an allgemein bildenden Förderschulen für Blinde, geistig Behinderte, Körperbehinderte oder für Erziehungshilfe und
3. den Sachausgaben.
Die Teilbeträge sind anhand der Absätze 2 bis 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 19 Nr. 5 bis 11 zu ermitteln.
(2) Ein Schülerausgabensatz wird für jeden Schüler gewährt, der an der Schule beschult wird. […]
(3) Die Personalausgaben für Lehrer je Schüler berechnen sich wie folgt:
Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x 0,8
___________________________________________ x 1,06
Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Schüler je Klasse
Es gelten folgende Maßgaben:
1. für Schüler einer allgemeinbildenden Schule mit Ausnahme der allgemeinbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 0,9 ersetzt, wenn in der jeweils bezuschussten Klassen- oder Jahrgangsstufe die gemäß § 4a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SchulG errechneten Mindestschülerzahlen erreicht werden;
[…]
7. bei allgemeinbildenden Schulen, die bereits im Schuljahr 2010/2011 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, mit Ausnahme der allgemeinbildenden Förderschulen, wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 0,9 ersetzt.
Das Jahresentgelt ist das im jeweils vorangegangenen Schuljahr für Lehrer an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen gezahlte durchschnittliche Bruttoentgelt eines Lehrers zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; maßgebend sind die für die entsprechende Schulart an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltenden Entgeltgruppen. Die Sätze 2 und 3 gelten für pädagogische Unterrichtshilfen entsprechend; die Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen berechnen sich, indem das Jahresentgelt mit den für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Stellenanteilen je Klasse multipliziert und durch die Zahl der Schüler je Klasse geteilt wird.
(4) Die Sachausgaben je Schüler betragen 25 Prozent der Personalaus-gaben für Lehrer je Schüler im Schuljahr 2007/2008, wobei für allgemein bildende Förderschulen die Erhöhung gemäß Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 nicht zu berücksichtigen ist. Mindestens alle vier Jahre prüft das Staatsministerium für Kultus und Sport unter Berücksichtigung der in § 19 Nr. 13 genannten Unterlagen, ob Anlass für eine Änderung von Satz 1 besteht.
(5) […]

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