14.01.2011

Ausschluss des Landtagsabgeordneten Storr von drei protokollarischen Veranstaltungen des Sächsischen Landtags rechtmäßig

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Im Organstreitverfahren auf Antrag des Abgeordneten der NPD-Fraktion Andreas Storr entschied der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom heutigen Tage, dass der vom Präsidenten des Sächsischen...

Im Organstreitverfahren auf Antrag des Abgeordneten der NPD-Fraktion Andreas Storr entschied der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom heutigen Tage, dass der vom Präsidenten des Sächsischen Landtags verfügte Ausschluss von drei protokollarischen Veranstaltungen des Landtags verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
 
Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus:
 
Maßstab für eine mögliche Verletzung von Rechten des Antragstellers seien allein seine sich aus Art. 39 Abs.3 SächsVerf ergebenden organschaftlichen Rechte, hier insbesondere sein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Landtags.  Art. 39 Abs.3 SächsVerf sichere dem Abgeordneten ein Teilnahmerecht nicht nur bei den Parlamentssitzungen im engeren Sinn, sondern auch bei protokollarischen Veranstaltungen des Landtags, die der politischen Willensbildung im weiteren Sinne dienten.
Die inhaltliche Ausgestaltung des Teilnahmerechts stehe in einer Wechselwirkung mit den Erfordernissen wirkungsvoller parlamentarischer Arbeit. Zu deren Wahrung seien dem Landtagspräsidenten ordnungsrechtliche Befugnisse an die Hand gegeben. Außerhalb der Plenar-sitzungen könne der Landtagspräsidenten seine Ordnungsgewalt auf der Grundlage von Art. 47 Abs.3 Satz 1 SächsVerf mittels des ihm eingeräumten Hausrechts ausüben. Dieses ermächtige ihn zum Erlass einer Hausordnung und zur Ahndung etwaiger Verstöße, u.a. durch Erteilung eines Hausverbots. Bei der Anwendung hausrechtlicher Maßnahmen wegen Störungen von protokollarischen Veranstaltungen komme dem Landtagspräsidenten ein durch den Verfassungsgerichtshof zu respektierender Beurteilungsspielraum zu. Dieser könne lediglich überprüfen, ob dem Präsidenten alle relevanten Tatsachen bei seiner Entscheidung bekannt waren, die Bewertung des in Rede stehenden Verhaltens dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit entspreche und auch sonst nicht offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich sei.
 
An diesen Grundsätzen gemessen, hatte der Antrag des Landtagsabgeordneten Andreas Storr keinen Erfolg.
Es sei von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in dem Verhalten des Antragstellers einen Verstoß gegen die Hausordnung gesehen sowie eine konkrete Gefahr zukünftiger Störungen prognostiziert und infolgedessen einen Ausschluss von der Teilnahme an den nächsten drei protokollarischen Veranstaltungen für erforderlich erachtet habe. Der Ausschluss von den Festakten „20 Jahre Deutsche Einheit“ am 3. Oktober 2010, „20. Jahrestag der Konstituierung des 1. Sächsischen Landtags nach der Friedlichen Revolution“ am 27. Oktober 2010 sowie der „Gedenkveranstaltung für die Opfer des Nationalsozialismus“ am 27. Januar 2011 begegne auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.
 
SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 – Vf. 87-I-10

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