22.06.2012

Ausschluss der Landtagsabgeordneten der NPD-Fraktion nach Thor Steinar-Aktion rechtmäßig

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Der vom Landtagspräsidenten auf der Sitzung des Sächsischen Landtags am 13. Juni 2012 ausgesprochene Sitzungsausschluss gegen sieben Abgeordnete der NPD-Fraktion war offensichtlich rechtmäßig...

Der vom Landtagspräsidenten auf der Sitzung des Sächsischen Landtags am 13. Juni 2012 ausgesprochene Sitzungsausschluss gegen sieben Abgeordnete der NPD-Fraktion war offensichtlich rechtmäßig. Die beharrliche Weigerung der Parlamentarier den Anordnungen des Landtagspräsidenten Folge zu leisten, rechtfertigte ihren Sitzungsausschluss.
 
In dem von sieben Landtagsabgeordneten der NPD-Fraktion eingeleiteten Eilverfahren hat der Verfassungsgerichtshof heute entschieden, dass eine Verletzung der Abgeordnetenrechte nicht vorliegt. Die Anordnung des Landtagspräsidenten, die von den Antragstellern getragene Oberbekleidung abzulegen bzw. abzudecken, war in der konkreten Situation offensichtlich rechtmäßig. Denn vorausgegangen war eine offensichtlich geplante Aktion der Antragsteller, mit der diese die von Ihnen getragenen Kleidungsstücke der Marke Thor Steinar provokativ zur Schau stellten, um gegen die ihrer Ansicht nach gegebene Ächtung des Tragens dieser Bekleidungsmarke zu protestieren. Derartige Aktionen im Plenum widersprechen jedoch – unabhängig von dem Inhalt des Protestes – offensichtlich der parlamentarischen Ordnung.

Die Abgeordneten waren daher verpflichtet, den Anordnungen des Parlamentspräsidenten Folge zu leisten, weigerten sich aber beharrlich. Wegen der Schwere dieses Ordnungsverstoßes war der Präsident des Sächsischen Landtags berechtigt, die Antragsteller von der Sitzung auszuschließen. Es ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Parlament, dass den Anweisungen des sitzungsleitenden Präsidenten Folge geleistet wird. Kommt ein Landtagsmitglied der nachfolgenden Aufforderung des Präsidenten, den Sitzungssaal zu verlassen, nicht nach, so ist es nach der vom Sächsischen Landtag beschlossenen Geschäftsordnung damit ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen (§ 97 Abs. 1 Satz 3 GO). Dies war hier der Fall. Insoweit hatte der diesbezügliche Ausspruch des Landtagspräsidenten nur feststellenden Charakter.

SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2012 – Vf. 58-I-12

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