03.11.2006

Abgeordnetenanklage gegen Prof. Dr. Porsch verfristet

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Mit Beschluss vom gestrigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die auf Aberkennung des Mandats gerichtete Anklage gegen Prof. Dr. Peter Porsch verworfen...

Mit Beschluss vom gestrigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die auf Aberkennung des Mandats gerichtete Anklage gegen Prof. Dr. Peter Porsch verworfen.

Prof. Dr. Peter Porsch ist seit 1990 Abgeordneter des Sächsischen Landtages und seit 1994 Vorsitzender der PDS-Fraktion. Am 11. Mai 2006 beschloss der Landtag gegen ihn Abgeordnetenanklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats zu erheben. Nach Überzeugung des Landtages habe er unter dem Decknamen „Christoph“ in den Jahren 1984/85 als inoffizieller Mitarbeiter wissentlich und willentlich mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet, sodass sich der dringende Verdacht einer Tätigkeit nach Artikel 118 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung erhebe und die fortdauernde Innehabung seines Landtagsmandats deshalb als untragbar erscheine.
 
Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Anklage als unzulässig, weil sie nicht gemäß § 38 Abs. 1 SächsVerfGHG binnen eines Jahres, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden war, erhoben worden sei. Aufgrund der in den Monaten August und September 2004 erfolgten Berichterstattung in den Medien über den gegen den Abgeordneten erhobenen Vorwurf einer inoffiziellen Mitarbeit bei dem Ministerium für Staatssicherheit seien den Parlamentsmitgliedern am Tag der Konstituierung des neu gewählten 4. Sächsischen Landtages, am 19. Oktober 2004, alle Fakten und Beweismittel bekannt gewesen, die nachfolgend zum Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens auf Aberkennung des Mandats gemacht worden seien. Die erst im Juni 2006 beim Verfassungsgerichtshof eingereichte Anklage habe die Frist daher nicht wahren können.
 
Da die Anklage unzulässig war, hatte der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob der Abgeordnete tatsächlich bewusst für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war.
 
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 2. November 2006 – Vf. 55-IX-06

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