Wahlprüfungsbeschwerde zur Wahl des Sächsischen Landtags am 1. September 2024
Am 20. Juni 2025 ging beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eine Wahlprüfungsbeschwerde ein, die die Überprüfung der Zurückweisung zweier Wahleinsprüche gegen die Wahl des ...
Am 20. Juni 2025 ging beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eine Wahlprüfungsbeschwerde ein, die die Überprüfung der Zurückweisung zweier Wahleinsprüche gegen die Wahl des Sächsischen Landtags am 1. September 2024 zum Gegenstand hat. Beschwerdeführer sind zwei Privatpersonen. Die in der bisherigen medialen Berichterstattung zum Teil verwendete Bezeichnung »Verfassungsbeschwerde« ist angesichts des Verfahrensgegenstandes irreführend.
Dem regulären Verfahrensgang entsprechend wurde die Wahlprüfungsbeschwerde nach Eingang beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof in das Verfahrensregister für Wahlprüfungsbeschwerden eingetragen und dem Sächsischen Landtag mit der Anforderung der verfahrensgegenständlichen Akten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine gesonderte Entscheidung über die Annahme des Verfahrens vor Eintragung ins Verfahrensregister ist in der Verfahrensordnung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Die Anforderung der Unterlagen beim Sächsischen Landtag impliziert nicht, wie laut Presseanfragen zum Teil vermutet wird, dass eine Wahlmanipulation vorliegen könnte. Im Unterschied zum Verfahrensgang bei Verfassungsbeschwerden werden bei Wahlprüfungsbeschwerden die für die Entscheidung relevanten Unterlagen regelmäßig zeitnah nach dem Eingang der Beschwerdeschrift angefordert.
Der Wahlprüfungsbeschwerde ging der Antrag eines Beschwerdeführers vom 28. September 2024 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus mit dem Ziel, die Konstituierung des Sächsischen Landtags am 1. Oktober 2024 bis zur Entscheidung über seinen Einspruch gegen das Wahlergebnis auszusetzen, hilfsweise, alle relevanten Unterlagen bis zur endgültigen Entscheidung zu sichern und dem Wahlprüfungsausschuss eine Frist zur Vorlage eines öffentlich zugänglichen Zwischenberichts zu setzen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2024 (Vf. 65-V-24 [e.A.]) als unzulässig abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung des Landtages über den dort erhobenen Einspruch gegen das Wahlergebnis noch ausstand und damit die erforderliche Beschwerdebefugnis des Antragstellers nicht gegeben war.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 48-V-25