25.09.2008

Vorläufige Aussetzung des Rauchverbots in inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten verlängert

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Mit Beschluss vom gestrigen Tage wiederholte der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die am 27. März 2008 erlassene einstweilige Anordnung in unveränderter Fassung für die Dauer...

Mit Beschluss vom gestrigen Tage wiederholte der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die am 27. März 2008 erlassene einstweilige Anordnung in unveränderter Fassung für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache.

Hiermit wurde § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes weiterhin außer Anwendung gesetzt, soweit das Rauchverbot Ein-Raum-Gaststätten erfasst, in denen neben dem Inhaber keine weiteren Personen im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind und in deren Eingangsbereich deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass das Rauchverbot nicht gilt. Die bereits im Beschluss vom 27. März 2008 dargelegten Gründe rechtfertigten auch weiterhin die zugunsten der Antragsteller ausfallende Folgenabwägung.
 
Der Verfassungsgerichtshof strebt eine Hauptsacheentscheidung noch in diesem Herbst an.
 

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 25. September 2008 –
Vf. 25-IV-08 (e.A.)/Vf. 27-IV-08 (e.A.)/Vf. 29-IV-08 (e.A.)/Vf. 31-IV-08 (e.A.)/Vf. 33-IV-08 (e.A.)/Vf. 35-IV-08 (e.A.)/Vf. 37-IV-08 (e.A.)/Vf. 43-IV-08 (e.A.)/Vf. 45-IV-08 (e.A.)

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