20.04.2007

Verfassungsgerichtshof: Sachsen LB-Untersuchungsausschuss gefährdet Minderheitsrechte von Abgeordneten der Linksfraktion.PDS

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Der Untersuchungsausschuss wurde auf Initiative der Linksfraktion.PDS, der die fünf Antragsteller angehören, am 21. April 2005 durch den Landtag eingesetzt. Auf Antrag der Antragsteller dieses...

Der Untersuchungsausschuss wurde auf Initiative der Linksfraktion.PDS, der die fünf Antragsteller angehören, am 21. April 2005 durch den Landtag eingesetzt. Auf Antrag der Antragsteller dieses Verfahrens beschloss der Untersuchungsausschuss, über Umstände der Abberufung von ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Sachsen LB Beweis zu erheben und hierfür Akten betreffend gerichtliche und außergerichtliche Verfahren von der Staatskanzlei, dem Büro des Ministerpräsidenten, dem Staatsministerium der Finanzen und der Sachsen LB beizuziehen. Nachdem diese mitgeteilt hatten, dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zur Aktenherausgabe verpflichtet seien, beschloss die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses am 22. Januar 2007 gegen die Stimmen der Antragsteller, an die Adressaten des Beweisbeschlusses ein der Erläuterung des Beweisbeschlusses dienendes Schreiben zu versenden. Die Antragsteller sehen sich hierdurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt, weil der von ihnen in Wahrnehmung ihres Minderheitenrechts gestellte und mit ihren Stimmen angenommene Beweisantrag durch einen Mehrheitsbeschluss abgeändert werde. Dies komme einer Verweigerung, jedenfalls aber einer Beschränkung der Beweiserhebung gleich.
 
Der Antrag hatte Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass das mehrheitlich beschlossene Vorgehen des Sachsen LB-Untersuchungsausschusses die unmittelbare Gefahr verursache, die Tatsachenfeststellung des Untersuchungsausschusses zu erschweren und damit den Untersuchungsauftrag zu beeinträchtigen. Auf Grund der unklaren Formulierung sei nicht auszuschließen, dass die erläuternden Schreiben von den Adressaten des Beweisbeschlusses dahin interpretiert würden, dass der Untersuchungsausschuss sowohl die Beweisthemen als auch den Umfang der Beweismittelanforderung habe einengen wollen. Infolgedessen könnten sich diese darin bestärkt sehen, einzelne vom ursprünglichen Beweisbeschluss erfasste Akten nicht vorzulegen. Eine Entscheidung über die Frage, ob die von den Adressaten des Beweisbeschlusses geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aktenherausgabe gerechtfertigt sind, hatte der Verfassungsgerichtshof nicht zu treffen.
 
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 20. April 2007 – Vf. 18-I-07 (HS)/Vf. 19-I-07 (eA)

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