03.05.2007

Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung eines Bildungsplans für Kindertageseinrichtungen erfolglos

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 3. Mai 2007 zwei Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 3. Mai 2007 zwei Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) verworfen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SächsKitaG ist der Sächsische Bildungsplan der Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kinderpflege zugrunde zu legen. Er wird von den Staatsministerien für Soziales und Kultus erstellt und weiterentwickelt. Träger von Waldorfkindergärten und –horten sowie Eltern, deren Kinder diese Einrichtungen besuchen, sehen sich durch die gesetzliche Regelung in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Die Verbindlichkeit eines Bildungsplans lasse keinen Spielraum für eigene pädagogische Ziele und Methoden.
 
Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Verfassungsbeschwerden als unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten nicht hinreichend begründet, dass eine Verletzung ihrer in der Verfassung des Freistaates Sachsen verankerten Grundrechte möglich sei. Insbesondere hätten die Träger der Kindertageseinrichtungen nicht substantiiert dargelegt, dass sie jedweder im Gesetz vorgesehener Bildungsplan in ihrer beruflichen Tätigkeit einschränke und dazu führe, dass alle Kindertageseinrichtungen das gleiche Bildungsangebot unterbreiten müssten. Auch die beschwerdeführenden Eltern hätten nicht zureichend dargetan, dass ihnen mit der Einführung eines Bildungsplans die elterliche Verantwortung nicht mehr im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang verbleibe.
 

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 3. Mai 2007 – Vf. 114-IV-06 und Vf. 115-IV-06

 

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