Verfassungsbeschwerde des Kreisverbandes Dresden der Partei BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN gegen das Ergebnis der Ortschaftsratswahl in Dresden-Langebrück erfolglos
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat durch Beschluss vom 11. September 2025 entschieden, dass die durch den Kreisverband Dresden der Partei BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN ...
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat durch Beschluss vom
11. September 2025 entschieden, dass die durch den Kreisverband Dresden der Partei BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN (Beschwerdeführer) erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der am 9. Juni 2024 erfolgten Wahl zum Ortschaftsrat des Dresdner Stadtteils Langebrück unzulässig ist.
Nach der Landtagswahl vom 1. September 2024 erhärtete sich der Verdacht, dass Wahlzettel zugunsten der Partei „Freie Sachsen“ manipuliert wurden. Es kam daher auch zu einer Überprüfung der Stimmzettel der Kommunalwahl. Im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurde u.a. festgestellt, dass im Ortsteil Langebrück 72 Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat nachträglich verändert wurden.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Gültigkeit der Wahl trotz Manipulationen im Wahlverfahren insbesondere in seinem aus Art. 4 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung i.V.m. Art. 21 des Grundgesetzes hergeleiteten Recht auf Chancengleichheit der Parteien verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag aufgrund fehlender Beschwerdebefugnis für unzulässig erachtet. Es fehlt an einer Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers.
Das Sächsische Kommunalwahlrecht sieht anders als bei Wahlen zum Sächsischen Landtag keine Listenstimmen für eine Partei vor. Eine politische Partei kann daher nicht selbst bei einer Kommunalwahl antreten, sondern ist darauf beschränkt, Personen zur Wahl vorzuschlagen. Dementsprechend bestimmen die Regelungen zur Überprüfung von Kommunalwahlen (Wahlanfechtung und Wahlprüfung) konkret den zur Anfechtung befugten Personenkreis. Im Fall der Wahlanfechtung sind dies Wahlberechtigte, Bewerber und Personen, auf die bei einer Wahl Stimmen entfallen sind. Politische Parteien oder Wählervereinigungen haben hingegen kein Anfechtungsrecht. Den Wahlprüfungsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 31. Juli 2024 kann wiederum ausschließlich ein erfolgreicher Bewerber mit der Wahlprüfung angreifen, soweit die Wahlprüfungsbehörde die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt oder die Zuteilung eines Sitzes aufhebt. Ob darüber hinaus Parteien im Organstreitverfahren weitergehende Rechte geltend machen können, war nicht zu entscheiden.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 67-IV-24