11.02.2022

Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag der Gemeinde Oberschöna

Die Gemeinde Oberschöna hat sich im Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beschluss...

Die Gemeinde Oberschöna hat sich im Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021, 1 B 279/21, gewandt, der die Veränderungssperre für das »Sondergebiet Photovoltaik Kleinschirma« der Antragstellerin vorläufig außer Vollzug setzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem heute bekanntgegebenen Beschluss den Antrag als unzulässig verworfen, weil er sich nicht auf ein im Wege der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag rügefähiges Gesetz, sondern auf eine gerichtliche Entscheidung bezieht. Kommunale Träger der Selbstverwaltung können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz die Bestimmungen der Verfassung auf kommunale Selbstverwaltung verletze. Der Begriff »Gesetz« umfasst Gesetze im formellen Sinn und alle sonstigen untergesetzlichen Rechtsnormen mit Außenwirkung. Sog. Richterrecht kann hingegen allenfalls unter engen Voraussetzungen Gegenstand eines kommunalen Normenkontrollverfahrens sein, die hier nicht vorliegen. Insbesondere handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht um gesetzesersetzendes, ein bestimmtes Rechtsgebiet prägendes Richterrecht. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Anwendung des § 14 Abs. 1 BauGB und damit bereits bestehenden Gesetzesrechts. Davon unabhängig prägt sie auch in der Gesamtschau mit den weiteren von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts kein bestimmtes Rechtsgebiet.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 6-VIII-22 (HS) / 7-VIII-22 (e.A.)

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