02.08.2005

Terminmitteilung: Heuersdorf-Verfahren wird im November mündlich verhandelt

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag der Gemeinde Heuersdorf Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf:...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag der Gemeinde Heuersdorf Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf:

Donnerstag, den 24. November 2005, 11.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

Die im Landkreis Leipziger Land gelegene Antragstellerin wendet sich gegen das Gesetz zur Inanspruchnahme der Gemeinde Heuersdorf für den Braunkohlentagebau und zur Eingliederung der Gemeinde Heuersdorf in die Stadt Regis-Breitingen vom 28. Mai 2004.

Bereits mit Gesetz vom 8. April 1998 hatte der Sächsische Landtag beschlossen, dass die Antragstellerin zum Zwecke der Rohstoff- und Energieversorgung in Anspruch genommen werden kann. Hiergegen hatte sich die Antragstellerin erfolgreich an den Verfassungsgerichtshof gewandt. Mit Urteil vom 14. Juli 2000 erklärte er das Gesetz für nichtig, weil es weder den Anforderungen von Art. 88 Abs. 1 und 2 SächsVerf an die Anhörung einer Gemeinde noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Prognose des zukünftigen Strombedarfs genüge.

Nach Auffassung der Antragstellerin stehe auch das Heuersdorfgesetz 2004 nicht mit der Sächsischen Verfassung in Einklang. Neben neuerlichen Anhörungsdefiziten sei dem Gesetzgeber vorzuwerfen, dass er für seine Prognose des Brennstoffbedarfs des Kraftwerkes Lippendorf nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen ausgeschöpft habe. Insbesondere hätte er sachverständig klären lassen müssen, ob eine enge Umfahrung der Antragstellerin tatsächlich zu einer Insolvenz der Mitteldeutschen Braunkohlengesellschaft mbH führen würde und welche Laufzeit für das Kraftwerk Lippendorf erforderlich sei, damit sich dessen erhebliche Investitionen refinanzieren und sein Eigenkapital angemessen verzinst werde. Ohne Feststellung des tatsächlichen Nutzens sei es unverhältnismäßig, ihr Gemeindegebiet in Anspruch zu nehmen und ihre 142 Einwohner zum Wegzug zu veranlassen

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