Terminankündigung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Normen des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf ...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Donnerstag, den 14. September 2023, 13.00 Uhr sowie
Freitag, den 15. September 2023, 10.00 Uhr,
jeweils Saal 115 in Leipzig, Harkortstraße 9.

Das Verfahren betrifft u.a. die Zulässigkeit von polizeilichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, die Bevorratung und Nutzung von personenbezogenen Daten und den Einsatz besonderer Waffen durch die Polizei im Vorfeld von Straftaten durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358). Antragsteller sind 35 Mitglieder des 6. Sächsischen Landtages aus den Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Die Antragsteller sehen insbesondere den Datenschutz (Art. 33 der Sächsischen Verfassung), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 27 der Sächsischen Verfassung), die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 15 der Sächsischen Verfassung) und das Recht auf Freiheit der Person (Art. 16 der Sächsischen Verfassung) als verletzt an. Antragsziel ist die angegriffenen Regelungen für nichtig und damit für unanwendbar erklären zu lassen.

Eine Entscheidung wird an den Sitzungstagen nicht ergehen, weil bei der Verkündung sowohl der Tenor als auch die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe vorliegen müssen.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 91-II-19

Organisatorische Hinweise an Medienvertreter:

Eine Akkreditierung für Medienvertreter ist nicht erforderlich. Die für Medienvertreter reservierten Sitzplätze werden an die Personen vergeben, die sie zuerst einnehmen.

Gemäß § 17a Bundesverfassungsgerichtsgesetz i.V.m. § 10 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig
in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat und
bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen. 
Aus organisatorischen Gründen werden Medienvertreter gebeten, vorab unter Angabe ihrer Kontaktdaten per E-Mail (poststelle@verfg.justiz.sachsen.de) mitzuteilen, wenn derartige Aufnahmen beabsichtigt sind.


Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.

Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertreter dürfen mobile Geräte im Offline-Betrieb verwenden, soweit sichergestellt ist, dass sie weder Ton- und Bildaufnahmen noch Datenübermittlungen durchführen.
 

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