12.12.2012

Studentenschaft der TU Chemnitz klagt erfolglos gegen das neue Hochschulfreiheitsgesetz

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat eine Verfassungsbeschwerde der Studentenschaft der Technischen Universität als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin sah sich durch das...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat eine Verfassungsbeschwerde der Studentenschaft der Technischen Universität als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin sah sich durch das Hochschulfreiheitsgesetz in ihren Rechten verletzt, weil sie nicht zureichend im Gesetzgebungsverfahren angehört worden sei.

Die Studentenschaft der TU Chemnitz hatte wegen einer Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie wandte sich insbesondere gegen die aufgrund einer Gesetzesänderung jetzt gültige Regelung, mit der ein Recht der Studenten an sächsischen Hochschulen geschaffen wurde, aus der verfassten Studentenschaft nach Ablauf eines Semesters auszutreten. Nach der bis zum 17. November 2012 geltenden Rechtslage bestand hingegen für alle Studenten einer Hochschule eine Zwangsmitgliedschaft in der Studentenschaft mit der Folge, dass alle Studenten beitragspflichtig waren. Die Beschwerdeführerin sah sich durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre verletzt, da sie im Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass sich aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ein solches Anhörungsrecht für die Studentenschaft nicht ergibt.

 
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