20.05.2005

Normenkontrollanträge von neun Städten gegen Sächsische Gemeindeordnung erfolglos

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat durch Urteil vom 20. Mai 2005 in dem gegen Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts und des kommunalen Prüfungswesens gerichteten Verfahren...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat durch Urteil vom 20. Mai 2005 in dem gegen Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts und des kommunalen Prüfungswesens gerichteten Verfahren die Normenkontrollanträge von neun Städten abgelehnt.

Gegenstand des Verfahrens waren am 1. April 2003 in Kraft getretene Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung. Die Antragstellerinnen sahen ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht u.a. dadurch verletzt, dass sie in Gesellschaftsverträge ihrer Unternehmen in privater Rechtsform Klauseln aufnehmen sollen, die insbesondere den überörtlichen Prüfungsbehörden weitergehende Rechte bei der Prüfung des Verhaltens der Gemeinde als Gesellschafter einräumen. Schließlich haben sich einige Antragstellerinnen gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines örtlichen Rechnungsprüfungsamtes sowie den nunmehr gesetzlich verankerten Nachrang der Aktiengesellschaft bei der Beteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen gewandt.

Die Anträge blieben insgesamt erfolglos. Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass dem Sächsische Landtag die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der angegriffenen Regelungen zukomme, weil diese weder das Gesellschaftsrecht noch die Grundsätze des Haushaltsrechts betreffen würden, sondern allein dem Kommunalrecht zuzuordnen seien. Auch verletzten sie nicht das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerinnen, da in erster Linie nur deren Organisationshoheit berührt sei. Insoweit sei der Gesetzgeber durch Art. 82 Abs. 2 SächsVerf lediglich verpflichtet, den Gemeinden bei der Wahrnehmung der einzelnen Aufga-benbereiche einen hinreichenden organisatorischen Spielraum offen zu halten. Vor diesem Hintergrund vermochte der Verfassungsgerichtshof keinen Verfassungsverstoß zu erkennen, da die Gemeinden allein bei der Aufgabenwahrnehmung durch privat-rechtliche Unternehmen Einschränkungen hinnehmen müssten, die wesentlichen Organisationsbefugnisse bei der Aufgabenerfüllung ihnen jedoch erhalten blieben.

Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch den in § 95 Abs. 2 Sächs-GemO angeordneten Nachrang der Aktiengesellschaft hat der Verfassungsgerichtshof bereits nicht als hinreichend dargetan erachtet. Da Aktiengesellschaften nur dann nicht errichtet werden dürfen, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens ebenso gut oder besser in einer anderen Rechtsform erfüllt werden kann, hätte vorgetragen werden müssen, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf eine geplante Aktiengesellschaft vorliegen. Nur dann wäre die Antragstellerin durch die angegriffene Vorschrift betroffen gewesen.

Schließlich sah der Verfassungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Gemeinden zur Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes keinen Verfassungsverstoß. Für diese Verpflichtung müsse kein finanzieller Ausgleich geschaffen werden, da den Gemeinden keine Aufgaben übertragen würden. Die rein verwaltungsorganisatorische Regelung habe lediglich mittelbaren Einfluss auf die Aufgabenerledigung, indem sie Gewichtung und Qualität der Aufgabenerfüllung lenke.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 20. Mai 2005 - Vf. 34-VIII-04 -

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