03.04.2025

Mündliche Verhandlung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 26. Januar 2021 und vom 12. Februar 2021

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen verhandelt am Freitag, dem 11. April 2025, 10.00 Uhr, in 04107 Leipzig, Harkortstraße 9, Saal 115 über den Antrag im Verfahren der abstrakten ...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen verhandelt am

Freitag, dem 11. April 2025, 10.00 Uhr,
in 04107 Leipzig, Harkortstraße 9, Saal 115


über den Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle von 38 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, die der Fraktion Alternative für Deutschland angehörten, gegen einzelne Regelungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 162) und vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213).

Die Antragsteller sehen insbesondere die Bestimmungen zu Kontaktbeschränkungen, zur Ausgangsbeschränkung und nächtlicher Ausgangssperre, zum Alkoholverbot in der Öffentlichkeit, zur Schließung verschiedener Einrichtungen wie Gaststätten und Betrieben im Bereich der köpernahen Dienstleistungen sowie zur Beschränkung des Teilnehmerkreises von Eheschließungen und Trauerfeiern als unvereinbar mit der Sächsischen Verfassung an. Antragsziel ist die angegriffenen Regelungen für nichtig erklären zu lassen.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Verfassungsgerichtshof bereits durch Beschluss vom 11. Februar 2021 verworfen (Vf. 14-II-21 (e.A.)


Eine Entscheidung wird am Sitzungstag nicht ergehen, weil bei der Verkündung sowohl der Tenor als auch die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe vorliegen müssen. 


 
Organisatorische Hinweise an Medienvertreter:

 

  1. Eine Akkreditierung für Medienvertreter ist nicht erforderlich. Die für Medienvertreter reservierten Sitzplätze werden an die Personen vergeben, die sie zuerst einnehmen.
  2. In der mündlichen Verhandlung sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts bis zur Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten erlaubt. Tonaufnahme- und Kamerageräte sind in diesem Zeitpunkt abzuschalten und abzubauen.
  3. Die öffentliche Verkündung der Entscheidung darf vollständig in Bild und Ton übertragen werden. Bei Fotoaufnahmen während der Urteilsverkündung sind nur geräuschlose Geräte ohne Blitzlicht erlaubt. Das freie Blickfeld des Gerichts nach allen Seiten darf nicht verstellt werden. 
  4. Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal dürfen den Ablauf einer mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung nicht stören. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. 

    Aus organisatorischen Gründen werden Medienvertreter gebeten, vorab unter Angabe ihrer Kontaktdaten per E-Mail bis zum 9. April 2025 (poststelle@verfg.justiz.sachsen.de) mitzuteilen, wenn derartige Aufnahmen beabsichtigt sind. Dabei sollten ein Ansprechpartner und die voraussichtliche Anzahl der Personen benannt werden.


Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 13-II-21 (HS)
 

zurück zum Seitenanfang