02.10.2008

Mündliche Verhandlung über die Verletzung von Minderheitenrechten im Untersuchungsausschuss zur Korruptionsaffäre

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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von fünf Mitgliedern des 2. Untersuchungsausschusses des Sächsischen Landtages gegen den Ausschuss eingeleiteten Organstreitverfahren...

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von fünf Mitgliedern des 2. Untersuchungsausschusses des Sächsischen Landtages gegen den Ausschuss eingeleiteten Organstreitverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Freitag, den 21. November 2008, 10.00 Uhr, Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

Mit Landtagsbeschluss vom 19. Juli 2007 wurde der 2. Untersuchungsausschuss eingesetzt, um die Verantwortung der Staatsregierung für mögliche Mängel bei der Aufdeckung und Verfolgung krimineller und korruptiver Netzwerke zu klären. Im Oktober 2007 beschloss der Ausschuss die Vernehmung von sechs Zeugen zum Beweis eines organisierten Zusammenwirkens von Vertretern aus Wirtschaft, Politik und Justiz. In der Folgezeit beantragten einzelne Ausschussmitglieder wiederholt, die beschlossene Beweiserhebung auf die Tagesordnung zu setzen. Diese Anträge wurden von der Ausschussmehrheit jeweils abgelehnt. Den Antrag von fünf Mitgliedern, zwei der Zeugen zur Sitzung im Mai 2008 zu laden, lehnte die Mehrheit am 17. April 2008 ebenfalls ab.
 
Mit ihrer Organklage machen die Antragsteller eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung ihrer Minderheitenrechte geltend. Der in Art. 39 Abs. 3 SächsVerf verankerte und in Art. 54 Abs. 3 SächsVerf für Untersuchungsausschüsse ausgeformte Minderheitenschutz gebiete es, Beweise zu erheben, wenn ein Fünftel der Ausschussmitglieder dies beantrage. Für einmal gefasste Beweisbeschlüsse bedeute dies, dass sie vom Untersuchungsausschuss zu vollziehen seien. Anderenfalls hätte es die Ausschussmehrheit in der Hand, den von der Verfassung gewährleisteten Minderheitenschutz zu unterlaufen.
Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Die Verfahrenshoheit im Untersuchungsausschuss liege bei der Ausschussmehrheit. Diese habe über die Reihenfolge der Beweiserhebung und über die Zweckmäßigkeit einer Terminierung zu ent-scheiden.
Die Staatsregierung und der Sächsische Landtag haben keine Stellungnahme abgegeben.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 99-I-08

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